Eine natürliche oder juristische Person, die strafrechtlich in Abwesenheit verurteilt wurde hat, unter Beachtung verschiedener Formvorschriften und in einem gewissen zeitlichen Rahmen, die Möglichkeit einen Einspruch gegen dieses Urteil einzulegen, was dazu führt, dass das Gericht, das in Abwesenheit urteilte, nochmals mit der Angelegenheit befasst wird, und ein Urteil fällt, welches den Argumenten der beschuldigten Person Rechnung trägt. Früher brauchte der Abwesenheitsgrund nicht gerechtfertigt zu werden. Dies hat der Gesetzgeber durch ein Gesetz vom 5. Februar 2016 geändert. Der Einspruch kann nun nicht mehr angenommen werden, wenn die Abwesenheit nicht durch einen Fall höherer Gewalt oder durch einen legitimen Entschuldigungsgrund gerechtfertigt wird. Am 11. Oktober 2017 hat der Kassationshof entschieden, dass eine Krankheit des Beschuldigten, wenn dieser die Möglichkeit hatte einen Rechtsanwalt mit seiner Vertretung zu beauftragen, nicht unbedingt ein legitimer Entschuldigungsgrund darstellt (Kass., 11/10/2017, P. 17.0526. F).