Verschiedene Maßnahmen im Arbeitsrecht

 Zwei Gesetze vom 25. Dezember 2017 und vom 15. Januar 2018 bringen Neuerungen im Arbeitsrecht mit sich.

Gewisse Maßnahmen sind bereits in Kraft getreten (Aussetzung des Arbeitsvertrages wegen Arbeitslosigkeit aus wirtschaftlichen Gründen, keine Verpflichtung zum Outplacement bei medizinischen Gründen, Ersatzverträge für teilweise wieder arbeitsfähige Arbeitnehmer, Nacht- und Sonntagsarbeit im Online-Handel, …).

Andere Maßnahmen werden in den nächsten Wochen/Monaten in Kraft treten (elektronische Unterzeichnung und Archivierung von Arbeitsverträgen, …).

  • Elektronische Unterzeichnung und Archivierung von Arbeitsverträgen

Bisher ist eine elektronische Unterzeichnung des Arbeitsvertrages nur über den elektronischen Personalausweises (eID) möglich.

In Zukunft können Arbeitsverträge, neben der Unterschrift per Hand, auch mittels einer qualifizierten elektronischen Signatur oder mittels einer elektronischen Unterschrift unterzeichnet werden, welche es erlaubt, die Identität der Parteien und deren Einverständnis mit dem Inhalt des Vertrages sicherzustellen.

Wird der Vertrag elektronisch unterzeichnet, muss er auch elektronisch archiviert werden.

Weder der Arbeitgeber, noch der Arbeitnehmer sind verpflichtet, ihren Arbeitsvertrag elektronisch abzuschließen.

Das Inkrafttreten dieser Maßnahme wurde noch nicht bekannt gegeben.

  • Aussetzung des Arbeitsvertrages bei Arbeitslosigkeit aus wirtschaftlichen Gründen

Der Arbeitsvertrag gilt als ausgesetzt, wenn es aus wirtschaftlichen Gründen an Arbeit mangelt.

Der Arbeitsmangel darf jedoch nicht vom Willen des Arbeitgebers abhängig sein.

Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die Arbeit, die eigentlich sein Arbeitnehmer hätte durchführen müssen, einem Subunternehmer überlassen wird.

In diesem Fall bleibt die normale Entlohnung geschuldet.

  • Kein Outplacement bei medizinischer Unmöglichkeit

Ein Arbeitnehmer, der Anrecht auf ein Outplacement hätte, braucht diesem nicht zu folgen, wenn er nachweist, dass er aus medizinischen Gründen keiner Wiedereingliederungsmaßnahme in den Arbeitsmarkt folgen kann.

  •  Ersatzvertrag für einen Arbeitnehmer, der nach und nach die Arbeit wiederaufnimmt

Um einen Arbeitnehmer zu ersetzen, der progressiv die Arbeit wieder aufnimmt, kann auf einen Ersatzvertrag zurückgegriffen werden, der die Stunden abdeckt, für die der ursprüngliche Arbeitnehmer nach wie vor arbeitsunfähig ist.

  • Verschiedene Maßnahmen im HORECA-Sektor oder im Bereich des Online-Handels

Die Anzahl „freiwilliger Überstunden“ (ohne Lohnzulage für den Arbeitnehmer, ohne Sozial- oder Steuerabgaben für den Arbeitgeber) wurde im HORECA-Sektor für Vollzeitarbeitnehmer von 100 auf 360 Stunden erhöht. Bedingung ist, dass der Arbeitgeber eine BlackBox benutzt.

Das Programmgesetz vom 25. Dezember 2017  vereinfacht die Nacht- und Wochenendarbeit im Online-Handel.

  • Ausweitung des Anwendungsbereichs  von Flexi-Jobs

Neben dem HORECA-Bereich sind Flexi-Jobs nun auch in industriellen Bäckereien, im Nahrungsmittelhandel, in großen Geschäften, in Frisör- und Schönheitssalons sowie im Einzelhandelt möglich.

 

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