Der Verfassungsgerichtshof validiert die pauschale Einschätzung eines Wertverlustes, der durch eine Änderung eines Raumordnungsplans entsteht.

Wenn ein Grundstück, dass sich ursprünglich in einer bebaubaren Zone befand, durch eine Abänderung eines Raumordnungsplans diese Eigenschaft verliert, steht dem Eigentümer eine Entschädigung zu. In der flämischen Region entspricht diese Entschädigung jedoch nicht dem realen Wertverlust (In der Wallonie übrigens auch nicht). In der Tat wird der Ursprungswert des Grundstücks auf eine Weise ermittelt, die nicht unbedingt dem Ursprungswert entspricht und, die Wertentwicklung zwischen der Anschaffung des Gutes und der Planänderung wird den Indexschwankungen angepasst, ohne irgendwelche andere Faktoren zu berücksichtigen. Schließlich erhält das „Opfer“ dieser städtebaulichen Maßnahme auch nur 80 % des ermittelten Wertverlusts. Durch seinen Entscheid vom 7. Juni 2018 (66/2018) entschied der Verfassungsgerichtshof, dass diese Gesetzgebung nicht gegen die Art. 10 und 11 der Verfassung verbunden mit Art. 1 des ersten Zusatzprotokolls zur Menschenrechtskonvention verstößt (Staatsblatt, 12/11/2018).

/KONTAKTDATEN

Kelmis 

Kapellstraße 26
B-4720 Kelmis

T +32 (0) 87 65 28 11
F +32 (0) 87 55 49 96
E info@levigo-avocats.be