Der Kassationshof präzisiert einige Rechtsregeln bezüglich der strafrechtlichen Beschlagnahmung:

Wenn ein Straftäter verurteilt wird, weil er eine oder mehrere Straftaten begangen hat, sieht das Gesetz, unter gewissen Voraussetzungen, zwingend vor, dass gewisse Dinge beschlagnahmt werden.  Manchmal ist diese Beschlagnahmung fakultativ.

Artikel 204 des Strafverfolgungsgesetzbuchs sieht vor, dass der Berufungsrichter, außer in den Ausnahmefällen, die in Artikel 210, Absatz 2 des Strafverfolgungsgesetzbuches aufgeführt sind, nur über die Kritikpunkte befinden kann, über die es durch den Berufungsantrag befasst wurde.

In einer Angelegenheit, in welcher der Straftäter der Beschlagnahmung in der ersten Instanz entgangen ist, hat die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt, hat jedoch nicht mitgeteilt, dass die Berufung auch die Entscheidung betrifft, dass keine Beschlagnahmung angeordnet wurde. 

Der Kassationshof hat jedoch entschieden, dass es reicht, wenn die Staatsanwaltschaft bezüglich der Strafe im Allgemeinen in Berufung geht, damit das Berufungsgericht auch mit der Frage der Beschlagnahmung befasst ist.

Wenn die Beschlagnahmung fakultativ ist, sieht das Gesetz vor, dass die Staatsanwaltschaft diese mittels schriftlicher Anträge verlangt.  Der Kassationshof entschied, dass diese Formbestimmung als beachtet gilt, wenn ein mündlicher Antrag der Staatsanwaltschaft im Sitzungsblatt notiert wird (Kass., 12/09/2018, P. 18.0350).

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