Europäischer Gerichtshof validiert neue Ausschlussgründe vom Flüchtlingsstatut

Das Genfer Flüchtlingsabkommen bestimmt, welche Personen Flüchtlinge sind. Es handelt sich um Personen, die aus berechtigten Gründen befürchten aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Überzeugung verfolgt zu werden und nicht den Schutz ihres Heimatlandes in Anspruch nehmen können.

Das Abkommen legt auch die Gründe fest, aufgrund derer einer solchen Person das Flüchtlingsstatut verweigert oder aberkannt werden kann.

2011 wurden auf Ebene der Europäischen Union zusätzliche Gründe festgelegt, welche es den Mitgliedstaaten erlauben, solchen Personen das Flüchtlingsstatut zu entziehen oder zu verweigern[1].

Dies ist der Fall, wenn die Person eine Gefahr für die Sicherheit und Allgemeinheit darstellt, insofern sie wegen einer besonders schweren Straftat verurteilt wurde.

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Transportwesen - erlaubte Lademasse - strafrechtliche Verantwortung:

Der Art. 5, § 3, des Dekrets vom 19. März 2009 bezüglich des Erhalts der öffentlichen regionalen Domäne und der hydraulischen Wege sieht vor, dass die Fahrer eines Transportfahrzeugs zu einer Geldstrafe von 75 €-75.000 € verurteilt werden können, wenn das maximal erlaubte Ladegewicht überschritten wird.

Der Fahrer ist strafrechtlich haftbar, auch wenn er den Lkw nicht beladen hat. Bevor er losfährt, muss er sich vergewissern, dass das maximal erlaubte Ladegewicht nicht überschritten ist (Kass., 21/11/2018, P. 18.0940.F).

Befangenheit eines Richters

Die Tatsache, dass ein Richter seine Meinung über eine Rechtsfrage im Rahmen eines wissenschaftlichen Beitrags bekannt gegeben hat, hat, wenn er seinen Gedankengang derart dargelegt hat, dass die Regeln der Rechtswissenschaft beachtet wurden, nicht zur Folge, dass er in Angelegenheiten befangen ist, in denen diese Rechtsfrage sich stellt (Kass., 21/11/2018, P. 18.1175.F).

Der Kassationshof präzisiert die Verpflichtungen der Gemeinde für die Veröffentlichung ihrer Verordnungen und Beschlüsse (Kass., C.17.0604.F vom 8/11/2018).

Der Kodex der lokalen Demokratie und der Dezentralisierung sieht vor, dass die Verordnungen und Beschlüsse des Gemeinderats, des Gemeindekollegiums und des Bürgermeisters durch Letzteren veröffentlicht werden, in dem der Gegenstand der Verordnung oder des Beschlusses, das Entscheidungsdatum und, gegebenenfalls die Entscheidung der Aufsichtsbehörde ausgehangen werden. Sie werden erst verpflichtend, nachdem sie fünf Tage ausgehangen haben. Der Appellationshof Mons hat entschieden, dass der Aushang während der fünf Tage permanent durch die Bürger einsehbar sein muss, was bedeutet, dass eine Verordnung oder ein Beschluss, der nur während der Öffnungszeiten des Gemeindehauses sichtbar ist, nicht ordnungsgemäß veröffentlicht wurde und somit nicht auf die betroffenen Bürger anwendbar ist.

Der Kassationshof hat diese Entscheidung kassiert. Es ist demnach nicht nötig, dass die Entscheidungen einer Gemeinde 24 Stunden/24 Stunden, während der Veröffentlichungsfrist, durch den Bürger einsehbar sind.

Der Kodex der lokalen Demokratie und der Dezentralisierung sieht ferner vor, dass ein spezielles Register, das in der Gemeinde gehalten wird, die Tatsache und das Datum der Veröffentlichung der Verordnungen und Beschlüsse des Gemeinderates, des Gemeindekollegiums und des Bürgermeisters feststellen muss. Der Appellationshof von Mons war der Ansicht, dass dieses Register vorher gebunden sein muss, damit man mit Sicherheit belegen kann, dass die Veröffentlichung stattgefunden hat und vor allem wann sie geschehen ist.

Der Kassationshof hat auch diese Entscheidung kassiert. Das Register der Gemeinde, welches den Beweis enthält, dass die Entscheidungen der Gemeinde veröffentlicht worden sind und auch das entsprechende Datum enthält, muss nicht vorher gebunden sein.

Der Kassationshof präzisiert, wie die Formalitäten, die eine Gemeinde beachten muss, um eine Klage einzureichen, zu erfüllen sind.

Eine Gemeinde muss, bevor sie eine Gerichtsklage einleiten darf, verschiedene Formalitäten erfüllen. Das Gemeindekollegium muss entscheiden, dass eine Klage eingereicht wird und der Gemeinderat muss diese erlauben (es gibt einige Ausnahmen, wo das Gemeindekollegium alleine klagen darf, nämlich für Schnellverfahren, Besitzklagen, konservatorische Klagen und Handlungen, die dazu dienen Verjährungen zu unterbrechen, oder um Verwirkungen zu vermeiden). Der Kassationshof entschied nun, dass die Entscheidung des Gemeindekollegiums, die Klage einzuleiten, nicht ausdrücklich getroffen werden muss. Die Gerichte können die Beschlüsse des Kollegiums bezüglich der entsprechenden Angelegenheit analysieren und schlussfolgern, dass der Willen des Kollegiums die Klage einzuleiten aus den Beschlüssen implizit aber sicher hervorgeht (Kass., 24 Oktober 2018, P.18.0270.F).

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