Die durch ÖSHZ zugeteilte Referenzadresse ist eine offizielle Adresse:

Ein Sozialhilfeempfänger legte Berufung gegen eine Entscheidung eines Arbeitsgerichts ein. In seinem Berufungsantrag führte er ausschließlich die Referenzadresse, die ihm vom ÖSHZ zugeteilt wurde auf. Der Arbeitsgerichtshof war der Ansicht, dass es sich hierbei nicht um eine offizielle Adresse handelt, sodass die Berufung unzulässig sei, weil im Berufungsantrag keine andere Adresse eingefügt sei.

Der Kassationshof hat diese Entscheidung annulliert, indem er entschied, dass die Referenzadresse, die einer Person durch das ÖSHZ zugeteilt wird, eine offizielle Adresse ist, was bedeutet, dass sie ausreicht, damit der Berufungsantrag zulässig ist (Kass., 18/10/2018, C.17.0610.F).

Präzision bezüglich der Ermächtigung einen Kassationsrekurs in einer Strafrechtsangelegenheit einzulegen

Art. 425 des Strafverfolgungsgesetzbuches sieht vor, dass nur Rechtsanwälte, die über eine entsprechende Ausbildung verfügen, Kassationsrekurse in Strafsachen einlegen dürfen oder ein Memorandum erstellen dürfen.

Der Kassationshof sieht den Beweis als erbracht an, dass die Person, die eine Prozedurhandlung vor ihm vollzogen hat, Inhaber dieser Bescheinigung ist, wenn er dies in der entsprechenden Prozedurhandlung angibt. Anders ausgedrückt, reicht es aus, wenn der Anwalt in der Kassationserklärung oder auf dem Memorandum angibt, dass er Inhaber, der durch das Gesetz vorgesehenen Bescheinigung ist (Kass., 07/11/2018, P.18.0949.F-P.18.0950.F).

Der Kassationshof befragt den Verfassungsgerichtshof: Ist die Abwesenheit einer direkten Kassationsrekursmöglichkeit gegen die Entscheidung, die einen jungen Straftäter an das Strafgericht verweist, verfassungswidrig?

Grundsätzlich werden minderjährige Straftäter durch den Jugendrichter beurteilt. Artikel 57 bis des Gesetzes vom 8. April 1965 bezüglich des Jugendschutzes sieht vor, dass das Jugendgericht einen jugendlichen Straftäter auch an das Strafgericht verweisen kann. Wenn der Minderjährige mit diesem Urteil nicht einverstanden ist, kann er in Berufung gehen und danach steht ihm die Möglichkeit offen den Kassationshof zu befassen.

Art. 420 des Strafverfolgungsgesetzbuches sieht vor, dass der Kassationsrekurs gegen Untersuchungs-und Vorbereitungsentscheidungen, außer in durch das Gesetz vorgesehenen Ausnahmefällen, erst dann eingereicht werden kann, wenn die definitive Entscheidung erfolgt ist. In diesem Fall würde das bedeuten, dass der Minderjährige den Kassationshof erst dann mit der Verweisungsentscheidung befassen kann, wenn der Prozess vor dem Strafgericht schon beendet ist. Der Kassationshof befragt den Verfassungsgerichtshof, ob der Umstand, dass der Kassationsrekurs gegen die Verweisungsentscheidung vor das Strafgericht nicht sofort möglich ist, nicht verfassungswidrig ist (Kass., 31/10/2018, P. 18.0897.F).

Der Verfassungsgerichtshof stellt klar: Gesellschaften und Händler müssen auch ihre Unternehmensnummer angeben, wenn sie ihre Klage durch Antrag, Schlussanträge oder andere Verfahrensdokumente einleiten.

Artikel III.26 des Wirtschaftsgesetzbuches sieht vor, dass eine Klage, die von einem kommerziellen oder handwerklichen Unternehmen durch eine Gerichtsvollzieherladung eingeleitet wird, die Unternehmensnummer des klagenden Unternehmens aufführen muss.

Das Gesetz sieht nichts Vergleichbares für den Fall vor, wenn ein Unternehmen die Klage per Antrag oder durch Schlussanträge einleitet. Die Auslegung des Gesetzes, dass in diesem Fall die Unternehmensnummer nicht aufgeführt werden muss, ist verfassungswidrig. Dies bedeutet konkret, dass ein Unternehmen, wenn es klagt, immer die Unternehmensnummer anführen muss (VGH.22/11/2018, n°160/2018).

Der Verfassungsgerichtshof kippt die flämische Regelung bezüglich der Begrenzung der Einspruchsmöglichkeit gegen Urbanismus- und Umweltgenehmigungen

Der flämische Gesetzgeber hat ein Dekret verabschiedet, welches, auch wenn es verschiedene Ausnahmen gab, die Einspruchsmöglichkeit der betroffenen Öffentlichkeit gegen die Städtebaugenehmigungen und gegen die Umweltgenehmigungen nur dann zuließ, wenn man im Rahmen des öffentlichen Untersuchungsverfahrens eine Stellungnahme zum Projekt abgegeben hat.

Der Verfassungsgerichtshof hat die Bestimmungen des flämischen Dekrets, welches die Einspruchsmöglichkeiten der betroffenen Öffentlichkeit der Bedingung unterworfen hat, dass der Einspruchskläger im Rahmen eines öffentlichen Untersuchungsverfahrens schon Stellung bezogen hat, annulliert (VGH., 14/03/2019, n° 46/2019).

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