Der Kassationshof befragt den Verfassungsgerichtshof: Ist die Abwesenheit einer direkten Kassationsrekursmöglichkeit gegen die Entscheidung, die einen jungen Straftäter an das Strafgericht verweist, verfassungswidrig?

Grundsätzlich werden minderjährige Straftäter durch den Jugendrichter beurteilt. Artikel 57 bis des Gesetzes vom 8. April 1965 bezüglich des Jugendschutzes sieht vor, dass das Jugendgericht einen jugendlichen Straftäter auch an das Strafgericht verweisen kann. Wenn der Minderjährige mit diesem Urteil nicht einverstanden ist, kann er in Berufung gehen und danach steht ihm die Möglichkeit offen den Kassationshof zu befassen.

Art. 420 des Strafverfolgungsgesetzbuches sieht vor, dass der Kassationsrekurs gegen Untersuchungs-und Vorbereitungsentscheidungen, außer in durch das Gesetz vorgesehenen Ausnahmefällen, erst dann eingereicht werden kann, wenn die definitive Entscheidung erfolgt ist. In diesem Fall würde das bedeuten, dass der Minderjährige den Kassationshof erst dann mit der Verweisungsentscheidung befassen kann, wenn der Prozess vor dem Strafgericht schon beendet ist. Der Kassationshof befragt den Verfassungsgerichtshof, ob der Umstand, dass der Kassationsrekurs gegen die Verweisungsentscheidung vor das Strafgericht nicht sofort möglich ist, nicht verfassungswidrig ist (Kass., 31/10/2018, P. 18.0897.F).

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