Art. 425 des Strafverfolgungsgesetzbuches sieht vor, dass nur Rechtsanwälte, die über eine entsprechende Ausbildung verfügen, Kassationsrekurse in Strafsachen einlegen dürfen oder ein Memorandum erstellen dürfen.
Der Kassationshof sieht den Beweis als erbracht an, dass die Person, die eine Prozedurhandlung vor ihm vollzogen hat, Inhaber dieser Bescheinigung ist, wenn er dies in der entsprechenden Prozedurhandlung angibt. Anders ausgedrückt, reicht es aus, wenn der Anwalt in der Kassationserklärung oder auf dem Memorandum angibt, dass er Inhaber, der durch das Gesetz vorgesehenen Bescheinigung ist (Kass., 07/11/2018, P.18.0949.F-P.18.0950.F).