Aus zwei Gründen wollte der kurdische Asylantragsteller nicht seinen Wehrdienst in der Türkei leisten: Einerseits befürchtete er, in einer Konfliktzone eingesetzt zu werden, in welcher er gegen die kurdischen Rebellen vorgehen müsse. Andererseits brachte er allgemein seinen Widerstand gegen den Krieg im Süd-Osten der Türkei zum Ausdruck.
Der Rat für Ausländerstreitsachen (Entscheid Nr. 211 533 vom 25. Oktober 2018) ist der Ansicht, dass es sich hierbei um den Ausdruck von Gründen handelt, die einer Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen nahe kommen, so dass er als solcher durch die türkischen Behörden angesehen werden könnte.
Dem Antragsteller hätten dann – laut Berichten internationaler Beobachter – Strafverfolgung, schlechte Inhaftierungsbedingungen, Misshandlungen durch die Polizei und ein „bürgerlicher Tod“ gedroht.
Aufgrund dieser Umstände, seines ethnischen Profils (Kurde) und (geringer) politischer Aktivitäten wurde er als Flüchtling anerkannt.
Insofern nicht jede Wehrdienstverweigerung zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führt, müssen demnach die genauen Umstände analysiert werden.