Das Gesetz sieht drei Arten von Arbeitslosenunterstützungssätzen vor, und zwar die für den Arbeitslosen mit Familienlast, die für den alleinlebenden Arbeitslosen und die für alle anderen.
Es stellte sich die Frage, ob ein Kläger, der den geringsten Satz an Arbeitslosenunterstützung erhielt, weil seine Ehefrau ein Einkommen hatte, den Arbeitslosenunterstützungssatz mit Familie zu Lasten beantragen konnte, weil seine Frau ins Gefängnis musste und er alleine mit seinen Kindern lebte. Dies wurde vom Arbeitsgerichtshof Brüssel und vom Kassationshof verneint. Es gibt eine klare gesetzliche Bestimmung, die vorsieht, dass der Arbeitslosenunterstützungssatz während der ersten zwölf Monate, die eine Person im Gefängnis ist, nicht ändert.
Insofern der Kläger Arbeitslosenunterstützung zum Satz als Familienvorstand erhalten hat, und diese nicht erhalten durfte, hat das Landesamt für Arbeitsbeschaffung eine Rückforderung gestellt. Der Arbeitsgerichtshof hat diese Rückforderung auf 20 % der zu unrechtgezahlten Arbeitslosenunterstützungen reduziert, weil er der Ansicht war, dass das Landesamt für Arbeitsbeschaffung die Situation des Klägers hätte prüfen müssen und, dass, ohne diesen Fehler, der Rückstand nicht so hoch gewesen wäre.
Der Kassationshof kassierte diese Entscheidung mit der Begründung, dass die Verpflichtung eine zu unrechterhaltene Summe zurückzuzahlen kein Schaden im Sinne der Artikel 1382 und 1383 ZGB ist, weil die Rückerstattungspflicht auf eine Person lastet, die nie das Recht hatte, die entsprechende Summe zu erhalten (Kass., 28/10/2019, S.18.0075.F).