Handy am Steuer: Neues vom Kassationshof

Artikel 8.4 des königlichen Erlasses zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Straße sieht folgendes vor:

„Der Führer eines Fahrzeugs darf ein tragbares Telefon nur benutzen und es dabei in der Hand halten, wenn sein Fahrzeug hält oder parkt“.

Aber was bedeutet „ein tragbares Telefon benutzen und es dabei in der Hand halten“?

Der Entscheid vom 14. Januar 2020 des Kassationshofes gibt Antwort auf diese Frage.

In diesem Entscheid hat der Kassationshof klargestellt, dass die Staatsanwaltschaft nicht nachweisen muss, dass der Fahrer, welcher wegen eines Verstoßes gegen Artikel 8.4 verfolgt wird, telefonierte oder eine SMS verschickt hat.

Viel mehr reicht es aus, das Handy während der Fahrt in die Hand zu nehmen, damit eine Straftat vorliegt.

Es ist demnach verboten, ein Handy in der Hand zu halten, wenn man fährt, selbst wenn man nicht telefoniert, keine SMS verschickt oder auch nicht im Internet surft…

Der Kassationshof war der Ansicht, dass der Begriff „benutzen“ weit gefasst ist und sich nicht auf eine bestimmte Handlung wie einen Anruf oder das Verschicken einer SMS bezieht. Damit eine Straftat im Sinne des Artikels 8.4 vorliegt, reicht es aus, dass das Handy während der Fahrt in die Hand genommen wurde.

Die Angelegenheit, die zur Entscheidung des Kassationshofes geführt hat, betraf einen Fahrer, die Gegenstand eines Protokolls war, da er ein Handy in der Hand hielt. Das Handy wurde allerdings nicht zur Kommunikation genutzt.

Diese Person hat die Straftat, wegen der er vor dem Polizeigericht und anschließend vor dem Berufungsgericht verfolgt wurde, bestritten.

Sein Rechtsbeistand hat einen Kassationsrekurs gegen diese Berufungsentscheidung eingereicht, da er der Ansicht war, dass rechtlich gesehen zwischen Situationen unterschieden werden müsste, in denen das Handy benutzt wird und solchen wo dies nicht der Fall ist. Er bemängelte, dass die Polizei nicht festgestellt hatte, dass das Handy genutzt wurde. 

Der Kassationshof hat dieses Argument jedoch verworfen und den Begriff der Benutzung weitausgelegt.

Aus der jüngsten Rechtsprechung des Kassationshofes ergibt sich demnach, dass es reicht sein Handy in der Hand zu halten, um eine Straftat zweiten Grades zu begehen, welche mit einer Geldstrafe in Höhe von 116,00 € bestraft wird.

Wir weisen auch daraufhin, dass entsprechend Artikel 8.3 der Straßenverkehrsordnung jeder Fahrer im Stande sein muss, die erforderlichen körperlichen Eigenschaften und die nötige Kenntnis und Geschicklichkeit besitzen muss.

Demnach ist es auch verboten eine Zigarette anzumachen, sich zu schminken, zu trinken oder zu essen, wenn man fährt, … 

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