Wenn vor Gericht eine Angelegenheit zwischen einem Sozialhilfesuchenden und einem ÖSHZ eingeleitet wird, und das ÖSHZ seine territoriale Zuständigkeit bestreitet (wenn es der Ansicht ist, dass ein anderes ÖSHZ sich um den Sozialhilfesuchenden kümmern müsste), muss das Gericht das ÖSHZ, das seiner Meinung nach zuständig sein könnte, in das Verfahren einbeziehen.
Der Kassationshof urteilte jedoch, dass diese Verpflichtung nur besteht, wenn das Gericht aufgrund des Antrags, der hinterlegten Akte und der Prozedurstücke mit ausreichender Sicherheit erkennen kann, welches ÖSHZ vermutlich zuständig ist. In Ermangelung konkreter Elemente, welches andere ÖSHZ zuständig sein könnte, kann das Gericht dem Antrag auf Unzuständigkeit des verklagten ÖSHZ stattgeben, ohne ein anderes ÖSHZ mit einzubeziehen (Kass., 28/10/2019, S.19.0010.F).