Rückzahlung der zu Unrecht erhaltenen Arbeitslosenunterstützung: Der Kassationshof definiert den Begriff „Bruttoeinkommen“.

Grundsätzlich muss die Person, die Arbeitslosenunterstützung zu Unrecht erhalten hat, diese zurückerstatten. Die Verwaltung und das Gericht können jedoch, wenn die Rückerstattung zu tätigen ist, weil die Person, die die Arbeitslosenunterstützung erhalten hat, ein anderes Einkommen erhalten hat, welches nicht mit der Arbeitslosenunterstützung kumuliert werden darf, diese, wenn der Zuwiderhandelnden gutgläubig war, auf das Bruttoeinkommen, welches durch die andere Tätigkeit entstanden ist, begrenzen. Vor einem Arbeitsgericht stellte sich die Frage, was unter Bruttoeinkommen eines Selbstständigen zu verstehen ist? Handelt es sich um das Einkommen vor Steuern nach Abzug der Berufsunkosten, oder dürfen diese Berufsunkosten nicht abgezogen werden, was bedeutet, dass das Bruttoeinkommen dem Umsatz gleicht? Der Kassationshof entschied, dass, um das Bruttoeinkommen festzulegen, die Berufsunkosten nicht abgezogen werden dürfen (Kass., 19/02/2018, S.17.0066.F).

/KONTAKTDATEN

Kelmis 

Kapellstraße 26
B-4720 Kelmis

T +32 (0) 87 65 28 11
F +32 (0) 87 55 49 96
E info@levigo-avocats.be