Der Umstand, dass eine Nichtkonkurrenzklausel nicht den gesetzlichen Bestimmungen bezüglich der Dauer oder der verbotenen Aktivitäten entspricht, hat keinen Einfluss darauf, dass es die Vermutung gibt, dass der Handelsvertreter eine Kundschaft für den Arbeitgeber erbracht hat (Kass., 19/03/2018, S. 16.0075.F).