Arbeitsstrafrecht: Kassationshof präzisiert die Pflichten der Arbeitgeber bezüglich der Übermittlung von Dokumenten an die Arbeitsinspektion (Sozialinspektion).

Ein Arbeitgeber darf sich nicht auf sein Aussageverweigerungsrecht (sein Recht zu schweigen) oder auf sein Recht sich nicht selbst zu belasten berufen, um der Arbeitsinspektion Dokumente vorzuenthalten, die er von Gesetzes wegen verpflichtet ist zu erstellen und zu haben (Kass., 7/03/2018, P. 17.0558.F).

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