Wer seine Laufbahn vollständig unterbricht, kann, unter gewissen Bedingungen, Zulagen von Seiten des Landesamtes für Arbeitsbeschaffung erhalten (LfA/ONEm).
Wenn diese Person während ihrer Laufbahnunterbrechung einer Arbeit (z.B. als Selbstständiger) nachgeht, ohne vorher die entsprechende Erlaubnis beantragt zu haben, kann das LfA die Laufbahnunterbrechungszulagen zurückfordern.
Während die Arbeitslosengesetzgebung vorsieht, dass eine Person, die unrechtmäßig Arbeitslosengeld bezogen hat, beantragen kann, dass das Ausmaß der Rückforderung beschränkt wird, enthält die Gesetzgebung in Bezug auf die Laufbahnunterbrechungszulagen keine entsprechenden Möglichkeiten.
Der Verfassungsgerichtshof hat nun geurteilt, dass diese Situation diskriminierend ist. [1]
Wer unrechtmäßig Arbeitslosengeld bezogen hat und mit einer Rückforderung konfrontiert wird, kann, wenn er guten Glaubens war, die Beschränkung der Rückforderung auf die letzten 150 Tage, in denen er entschädigt wurde, oder auf den Bruttobetrag des Einkommens, welches er bezogen hat und das nicht mit dem Bezug von Arbeitslosengeld vereinbar war, beantragen. Er kann außerdem beantragen, dass das Arbeitslosengeld nur für die Tage zurückgefordert wird, an denen er effektiv gearbeitet hat.
Vergleichbare Beschränkungsmöglichkeiten des Ausmaßes der Rückforderung von Laufbahnunterbrechungszulagen gibt es in der Gesetzgebung nicht. Mit andren Worten muss derjenige, der Laufbahnunterbrechungszulagen bezogen hat, und der zeitgleich ohne vorherige Erlaubnis des LfA gearbeitet hat, die Zulagen im Prinzip vollständig zurückzahlen.
Der Verfassungsgerichtshof ist der Ansicht, dass diese Ungleichbehandlung zwischen Empfängern von Arbeitslosengeld und Laufbahnunterbrechungszulagenempfängern verfassungswidrig ist.
Die Gerichte werden durch den Verfassungsgerichtshof aufgefordert, dieser Diskriminierung ein Ende zu setzen.
Wir gehen davon aus, dass die Gerichte, solange der Gesetzgeber nicht interveniert ist, die drei Beschränkungsmöglichkeiten, die in der Arbeitslosengesetzgebung vorgesehen sind, auch auf die Rückforderung von Laufbahnunterbrechungszulagen anwenden werden.
[1] VGH, Entscheid Nr. 71.2018 vom 7. Juni 2018