Das Gesetz vom 26. Juli 2019 führt das interprofessionelle Abkommen 2019-2020 aus.
Dieses Gesetz ändert den ersten Absatz des Artikels 39 ter des Gesetzes vom 3/07/1978 bezüglich der Arbeitsverträge. Diese Bestimmung besagt, dass, wenn ein Arbeitnehmer Anrecht auf mindestens 30 Wochen Kündigungszeit hat (oder eine gleich gelagerte Kündigungsausgleichsentschädigung), muss ein Drittel hiervon für Maßnahmen genutzt werden, die die Einstellbarkeit des entlassenen Arbeitnehmers erhöhen.
Durch das gleiche Gesetz wird Art. 40 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 bezüglich der sozialen Sicherheit der Arbeiter abgeändert. Das Landesamt für soziale Sicherheit muss nun, bevor es eine Forderung gerichtlich oder durch einen Zwangsbefehl eintreibt, dem Schuldner eine Inverzugsetzung per Einschreiben oder auf elektronischem Weg zukommen lassen, welche, zur Strafe der Nichtigkeit, vorsieht, dass der Schuldner innerhalb einer Frist von einem Monat seine Bemerkungen zur Forderung des Landesamt für soziale Sicherheit geltend machen kann, oder einen Zahlungsplan vorschlagen kann. Diese Inverzugsetzung muss ebenfalls den Schuldner darauf hinweisen, dass die Forderung des Landesamts bestritten werden kann, und wie er dies machen muss.