Wenn eine Person für eine Andere arbeitet, kann dies, ungeachtet einiger anderer Möglichkeiten, eigentlich nur im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses oder im Rahmen eines selbstständigen Verhältnisses sein. Zu Beginn der Zusammenarbeit müssen die Parteien die Natur der Zusammenarbeit definieren.
Wenn Sie davon ausgehen, dass ein vertragliches Arbeitsverhältnis besteht, muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer beim Landesamt für soziale Sicherheit anmelden. Wenn die Parteien davon ausgehen, dass es sich um ein Selbstständigenverhältnis handelt, dann muss der Selbstständige sich der sozialen Sicherheit für Selbstständige unterwerfen.
Es kommt schon mal vor, dass Personen, die eigentlich kein wirkliches Arbeitsverhältnis haben, sich bewusst der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer unterwerfen, weil aus diesem System gewisse Vorteile entstehen, die Selbstständige nicht haben.
Wenn ein Arbeiter betrügerisch der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer angeschlossen worden ist, kann das Landesamt für soziale Sicherheit 7 Jahre zurückgehen, um diesen betrügerischen Anschluss rückgängig zu machen. Die Frage, die der Arbeitsgerichtshof Brüssel zu bewerten hatte, war, ob es dabei eine Rolle spielt, ob der Arbeiter an dem Betrug beteiligt war oder nicht. Der Arbeitsgerichtshof Brüssel war der Ansicht, dass, insofern der Betrug nur beim Arbeitgeber vorlag und nicht beim Arbeiter, das Landesamt für soziale Sicherheit den Rauswurf aus der Sozialsicherheit nicht wegen einem ursprünglich betrügerischen Anschluss aussprechen durfte.
Der Kassationshof hat diese Entscheidung annulliert. Die einzige Frage, die bewertet werden muss, ist, ob der Arbeitgeber den Arbeitnehmer betrügerisch bei der sozialen Sicherheit angemeldet hat und wenn dies der Fall ist, kann das Landesamt für soziale Sicherheit 7 Jahre zurückgehen, um den Anschluss rückgängig zu machen (Kass., 16/12/2019, S. 18.0068).