Belgier werden: Nachweis des legalen Aufenthalts

Wer über eine Staatsbürgerschaftserklärung bei der Gemeinde Belgier werden möchte, muss u.a. nachweisen, dass er sich seit mehr als fünf oder zehn Jahren legal in Belgien aufhält.

Ein Königlicher Erlass listet die Aufenthaltstitel auf, welche als Nachweis des legalen Aufenthalts gelten.

Regelmäßig wird die Frage aufgeworfen, ob der legale Aufenthalt auch anders als mittels der aufgelisteten Aufenthaltstitel nachgewiesen werden kann.

Die herrschende Rechtsprechung und -lehre bejaht diese Frage.[1]

Das Nationalitätsgesetzbuch definiert, was man im Rahmen einer Staatsbürgerschaftserklärung unter „legalem Aufenthalt“ versteht: Es ist erforderlich, dass dem Antragsteller gestattet oder erlaubt ist, sich länger als drei Monate im Königreich aufzuhalten oder niederzulassen.

Der König wird ermächtigt, eine Liste der Dokumente zu erstellen, die als Nachweis des legalen Aufenthalts dienen.

Eine entsprechende Liste wurde im Königlichen Erlass vom 14. Januar 2013 vorgesehen. Sie umfasst folgende Aufenthaltstitel: A-Karte, B-Karte, C-Karte, D-Karte, E-Karte, E+ Karte, F-Karte, F+ Karte, H-Karte und die Anlage 15.

Auffallend war, dass die Dokumente, welche Asylantragsteller, EU-Bürger oder Familienmitglieder von EU-Bürgern während ihren Aufenthaltsverfahren erhalten (orange Karte, …), nicht aufgelistet sind, obschon die Ausländerbehörden in diesen Situationen im Falle einer positiven Entscheidung feststellen, dass das Aufenthaltsrecht ab der Einreichung des Antrags auf Aufenthalt in Belgien besteht.

Verschiedene Gerichte haben geurteilt, dass es nicht rechtmäßig ist, die Bearbeitungszeiträume dieser Anträge auf Aufenthalt nicht im Rahmen der Berechnung der Dauer des legalen Aufenthalts zu berücksichtigen. Auch müssten verschiedene besondere Aufenthaltsdokumente (für Diplomaten, …) ebenfalls berücksichtigt werden.

Diese Lösung ist begrüßenswert, da sie dem Unterschied zwischen Aufenthaltsrecht und Aufenthaltstitel (=Aufenthaltsdokument) Rechnung trägt: Nicht das Dokument, über welches die Person, welche Belgier werden möchte, während der letzten fünf oder zehn Jahre verfügt hat, ist ausschlaggebend, sondern die effektiven Rechte, welche diese Person in Bezug auf ihren Aufenthalt hatte. So gibt es zahlreiche Personen, denen es gestattet oder erlaubt wurde, sich länger als drei Monate im Königreich aufzuhalten oder niederzulassen, die jedoch nicht über einen Aufenthaltstitel verfügt haben, welcher sich in der Auflistung der Aufenthaltstitel befindet. Es wäre diskriminierend diesen Personen nicht dieselben Möglichkeiten zuzusprechen, Belgier zu werden, wie denjenigen die über einer aufgelisteten Aufenthaltstitel verfügt haben.

Zwischenzeitlich wurde die Gesetzgebung angepasst: So wird der Bearbeitungszeitraum eines Antrags auf internationalen Schutz (Asylantrag) ebenfalls berücksichtigt, wenn der Ausländer anschließend das Flüchtlingsstatut erhält. Gleiches gilt Bearbeitungsdauer eines Antrages auf Aufenthalt eines EU-Bürger oder dessen Familienmitglieder.


[1] B. RENAULD, « Preuve de la légalité du séjour antérieur à la déclaration acquisitive de nationalité : le système documentaire fermé vole en éclats », Cahiers de l’EDEM, Juni 2018.

 

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