Europäischer Gerichtshof validiert neue Ausschlussgründe vom Flüchtlingsstatut

Das Genfer Flüchtlingsabkommen bestimmt, welche Personen Flüchtlinge sind. Es handelt sich um Personen, die aus berechtigten Gründen befürchten aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Überzeugung verfolgt zu werden und nicht den Schutz ihres Heimatlandes in Anspruch nehmen können.

Das Abkommen legt auch die Gründe fest, aufgrund derer einer solchen Person das Flüchtlingsstatut verweigert oder aberkannt werden kann.

2011 wurden auf Ebene der Europäischen Union zusätzliche Gründe festgelegt, welche es den Mitgliedstaaten erlauben, solchen Personen das Flüchtlingsstatut zu entziehen oder zu verweigern[1].

Dies ist der Fall, wenn die Person eine Gefahr für die Sicherheit und Allgemeinheit darstellt, insofern sie wegen einer besonders schweren Straftat verurteilt wurde.

Belgien hat eine entsprechende Ausschlussklausel in seine Gesetzgebung aufgenommen.

Verschiedene Gerichte haben Zweifel an der Vereinbarkeit einer solchen Ausschlussklausel mit dem Genfer Flüchtlingsabkommen angemeldet, insofern ein entsprechender Ausschlussgrund dort nicht vorgesehen ist.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) kommt jedoch in seinem Entscheid C-391/16, C-77/17 und C-78/17 vom 14. Mai 2019 zu dem Schluss, dass die entsprechenden Ausschlussgründe gültig sind.

Mit andren Worten darf Belgien – laut EuGH – einer Person, die aus berechtigten Gründen befürchtet aufgrund einer der oben erwähnten Gründe verfolgt zu werden und nicht den Schutz ihres Heimatlandes in Anspruch nehmen kann, das Flüchtlingsstatut verweigern oder entziehen, wenn diese Person zu einer besonders schweren Straftat verurteilt wurde und eine Gefahr für die nationale Sicherheit darstellt.

Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Person auch ausgewiesen werden darf, insofern sie weiterhin in den Genuss gewisser Mindestrechte des Genfers Flüchtlingsabkommens kommen muss.

Die praktische Anwendung dieser Rechtsprechung ist noch unklar, insofern es in Belgien kein Statut gibt für Personen, welche zwar nicht ausgewiesen werden dürfen, denen jedoch auch kein Aufenthalt zuerkannt werden kann.


[1] Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes

 

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