Inkrafttreten des einheitlichen Antragsverfahren für eine kombinierte Erlaubnis zum Aufenthalt und zur Arbeit in Belgien

Um als Ausländer in Belgien einer Arbeit nachgehen zu dürfen, bedarf es eines Aufenthaltsrechts und einer Arbeitserlaubnis (oder einer Freistellung von dieser Verpflichtung).

Drittstaatsangehörige, d.h. Personen, die weder Belgier noch EU-Bürger sind, mussten bisher, um aufgrund der Arbeit in Belgien einen Aufenthalt von mehr als 90 Tagen zu erhalten, zwei Antragsstellen anlaufen (das Ausländeramt für die Aufenthaltsgenehmigung und, über ihren Arbeitgeber, die Wallonische Region, die Flämische Region, die Region Brüssel-Hauptstadt oder die Deutschsprachige Gemeinschaft für die Arbeitserlaubnis).

Seit dem 1. Januar 2019 gibt es ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis, um als Drittstaatsangehöriger in Belgien zum Zweck einer Arbeit einen Aufenthalt zu erhalten. 

Der Antrag auf Arbeitserlaubnis wird weiterhin durch das Unternehmen, welches den Drittstaats-angehörigen beschäftigen möchte, beim für das Gebiet des Beschäftigungsortes zuständigen Ministerium eingereicht. Jedoch müssen diesem Antrag auch die zur Erteilung einer Aufenthalts-genehmigung erforderlichen Dokumente beigefügt werden.

Anschließend wird die Akte in Bezug auf den Aspekt „Arbeit“ durch das territorial zuständige Ministerium  bearbeitet, während die Unterlagen zum Aspekt „Aufenthalt“ dem Ausländeramt zur weiteren Bearbeitung weitergeleitet werden.

Wird der Antrag angenommen, erhält der Drittstaatsangehörige ein Aufenthaltsdokument, auf welchem vermerkt ist, dass er Zugang zum Arbeitsmarkt hat (statt – wie bisher – zwei Dokumente erhalten: eine Aufenthaltsgenehmigung und eine Arbeitsgenehmigung).

Wird der Antrag in Bezug auf den Aspekt „Arbeit“ abgelehnt, kann beim zuständigen Minister und anschließend beim Staatsrat Einspruch eingelegt werden. Eine Ablehnung in Bezug auf den Aspekt „Aufenthalt“ kann vor dem Rat für Ausländerstreitsachen in Frage gestellt werden.

An der Kriterien, welche zur Gewährung der Aufenthalts- oder Arbeitsgenehmigung führen, ändert sich nichts.

Vorteil der Reform ist vor allem, dass es nun ein einheitliches Verfahren gibt, um die Erlaubnis zu erhalten in Belgien einer Arbeit nachzugehen und aus diesen Gründen einen Aufenthalt zu erhalten und dass, im Falle einer Bewilligung, ein einziges Dokument („kombinierte Erlaubnis“) ausgestellt wird.

 

 

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