Zu Unrecht gezahlte Arbeitslosenunterstützungen: Die Bruttobeträge sind zurückzuerstatten.

Die Arbeitslosenunterstützung, die eine Person erhält, besteht aus dem Nettobetrag, den die entsprechende Person einkassiert und aus dem Steuervorabzug, den die Zahlstelle direkt an die Steuerverwaltung abführt.

Wenn jemand zu Unrecht Arbeitslosenunterstützung erhalten hat, wird diese zurückgefordert. Bezüglich der Frage, ob der Sozialversicherte nur die Beträge zurückzahlen muss, die er effektiv erhalten hat, oder auch die Summe, die die Zahlstelle sofort an die Steuerverwaltung bezahlt hat, war der Arbeitsgerichtshof Lüttich der Ansicht, dass nur der Nettobetrag zurückgefordert werden kann.

Der Kassationshof hat diese Entscheidung kassiert. Die Gerichte müssen den Sozialversicherten zur Rückzahlung des Bruttobetrags, d.h. der Summe, die er erhalten hat und der Summe, die an das Steueramt abgeführt wurde, verurteilen (Kass., 02/12/2019, S. 19.0038.F).

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