Im Rahmen der Coronamaßnahmen wurde die Funktionsweise der Gerichte vorübergehend angepasst. Durch den Sonderbefugniserlass Nr. 12 vom 21. April 2020 wurde auch die Prozedur der Verwaltungsstreitsachenabteilung des Staatsrates angepasst.
Alle Fristen für die Einleitung eines Verfahrens (insbesondere Nichtigkeitsklagen) vor dem Staatsrat sowie alle Fristen, die im Rahmen der Bearbeitung einer Klage durch den Staatsrat (Hinterlegung von Schriftsätzen, …) einzuhalten sind, die zwischen dem 9. April und 3. Mai 2020 ausliefen, wurden automatisch bis zum 2. Juni 2020 verlängert.
Logischerweise gilt diese Fristverlängerung nicht für Eilverfahren (Aussetzungsklagen in äußerster Dringlichkeit). Solche Anträge werden weiterhin bearbeitet, können jedoch vorläufig ohne öffentliche Sitzung durch den Staatsrat in Beratung genommen werden, vorausgesetzt alle Parteien sowie der Auditor konnten schriftlich ihre Anmerkungen vorbringen. Eine Anhörung via Videokonferenz ist jedoch ebenfalls möglich.
Auch die „gewöhnlichen“ Verfahren vor dem Staatsrat (Nichtigkeitsklagen, Anträge auf Entschädigung) können, mittels Einverständnis aller Parteien, ohne öffentliche Sitzung durch den Staatsrat bearbeitet werden.
Zusammengefasst bedeutet dies, dass die Fristen zwecks Einreichung und Bearbeitung von Klagen (mit Ausnahme der Klagen in äußerster Dringlichkeit) beim Staatsrat teilweise vorläufig verlängert wurden und vorläufig ein schriftliches Verfahren (ohne öffentliche Sitzung) Anwendung findet.
Wenn Sie sich die Frage stellen, ob Sie von dieser Fristverlängerung profitieren können, können Sie Kontakt mit unserer Kanzlei aufnehmen.