Änderungen in Bezug auf Einspruchsmöglichkeiten in Zivilprozessen

Das Gesetz vom 6. Juli 2017, „Pot-pourri-V-Gesetz“ genannt, welches am 3. August 2017 in Kraft getreten ist, hat wichtige Neuerungen in Bezug auf die Einspruchsmöglichkeiten in Zivilprozessen mit sich gebracht.

Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes stellte der Einspruch das gewöhnliche Rechtsmittel dar, welches es einer Person, die im Versäumnis verurteilt worden war (d.h. wenn sie weder persönlich in der Gerichtsverhandlung anwesend noch durch einen Anwalt vertreten war), ermöglichte, dasselbe Gericht erneut mit der Streitsache zu befassen. Bis Anfang August 2017 konnten alle Versäumnisurteile mittels eines Einspruchs in Frage gestellt werden.

Gegen Versäumnisurteile, welche nach dem 3. August 2017 verkündet werden, ist ein Einspruch nur mehr dann möglich, wenn keine Berufung möglich ist, d.h. wenn es sich um Fälle handelt, in denen der Streitwert folgende Beträge nicht überschreitet:

  • 1.860,00 € (wenn es sich um Entscheidungen handelt, die durch einen Friedensrichter oder die Zivilabteilung eines Polizeigerichts verkündet werden),
  • 2.500,00 € (wenn es sich um Entscheidungen eines Gerichts Erster Instanz oder eines Handelsgerichts handelt).

So sieht es der neue Artikel 1047 des Gerichtsgesetzbuches vor.

Praktisch bedeutet dies, dass gegen ein Versäumnisurteil eines Friedensrichters oder der Zivilabteilung eines Polizeigerichts bezüglich einer Forderung, die geringer ist als 1.860,00 €, ein Einspruchs-, nicht aber ein Berufungsverfahren eingeleitet werden kann.

Hingegen ist gegen eine Entscheidung, welche durch dieselben Gerichte im Versäumnis verkündet wurde, aber die einen Streitwert von mehr 1.860,00 € betreffen, kein Einspruch mehr möglich, sondern nur ein Berufungsverfahren.

Auch gegen ein Versäumnisurteil mit einem Streitwert von mehr als 2.500 €, das durch ein Gericht Erster Instanz oder ein Handelsgericht verkündet wurde, kann kein Einspruch mehr eingereicht werden. Allein ein Berufungsverfahren steht demjenigen offen, der mit einem solchen Versäumnisurteil nicht einverstanden ist.

Zusammenfassend ist es im Zivilrecht nicht mehr möglich Einspruch gegen Versäumnisurteile einzulegen, die nach dem 3. August 2017 verkündet wurden, es sei denn diese Versäumnisurteile sind - aufgrund ihres Streitwertes - nicht berufungsfähig.

Das Pot-pourri-V-Gesetz hat ebenfalls Artikel 1397 des Gerichtsgesetzbuches abgeändert. Dieser sieht nun vor, dass der Einspruch, den eine säumige Person gegen ein Versäumnisurteil einlegt, in der Regel dieses Urteil aussetzt, es sei denn der Richter hätte sein Urteil, von Amts wegen oder auf Antrag und mittels einer entsprechenden Begründung, für vorläufig vollstreckbar erklärt. In diesem Fall könnte die Partei, welche Recht erhalten hat, das Urteil vollstrecken lassen, selbst wenn die Gegenpartei einen Einspruch oder Berufung gegen dieses Urteil eingelegt hat.

/KONTAKTDATEN

Kelmis 

Kapellstraße 26
B-4720 Kelmis

T +32 (0) 87 65 28 11
F +32 (0) 87 55 49 96
E info@levigo-avocats.be