Kassationsrechtsprechung im Strafrecht

 

I. Wenn Sie in einer Strafangelegenheit in Abwesenheit verurteilt wurden, haben sie in manchen Fällen die Möglichkeit Einspruch gegen das Urteil einzulegen, was bedeutet, dass das Gericht, welches sie in Abwesenheit verurteilt hat nochmals über die Vorwürfe befindet. Im Rahmen dieses Einspruchserfahrens kann die Strafe nicht verschlimmert werden. Wenn Sie mit diesem Urteil nicht zufrieden sind, können Sie Berufung gegen das Einspruchsurteil einlegen. Es entspricht zwischenzeitlich der gängigen Rechtsprechung des Kassationshofes, dass das Berufungsgericht in diesem Fall ihre Strafe nicht verschlimmern darf, selbst wenn die Staatsanwaltschaft Berufung gegen das Einspruchsurteil eingelegt hat. Wenn die verfolgende Behörde mit dem Strafmaß nicht einverstanden ist, muss sie demnach gezwungenermaßen Berufung gegen das Abwesenheitsurteil einlegen (Kass., 7/06/2017, P. 17.0220.F). 

II. Kassationsbeschwerden in Strafsachen können nur durch speziell hierfür zugelassene Rechtsanwälte eingereicht werden. Die Kritiken, die man vor dem Kassationshof geltend machen kann sind beschränkt. Man muss unter anderem darlegen, dass das Urteil nicht gesetzeskonform ist. Der Kassationshof hat nun entschieden, dass es in Strafsachen nicht gesetzlich zwingend ist, die gesetzlichen Bestimmungen, die das Gericht angeblich missachtet hat, immer Rekurs oder im Memorandum aufzuführen (Kass., 14/06/2017, P. 17.0361).

III. Wenn Sie Opfer einer Straftat sind, können Sie sich in der Regel als Zivilpartei gegen den Beschuldigten bestellen, um Schadensersatz zu fordern. Wenn der Beschuldigte während des Verfahrens verstirbt, kann er nicht strafrechtlich verurteilt werden. Es stellt sich in diesem Zusammenhang natürlich die Frage, was in diesem Fall mit dem Entschädigungsantrag des Opfers geschiehtt. Der Kassationshof hat entschieden, dass die Gerichte, insofern das Opfer sich im Rahmen des Grundverfahrens als Zivilpartei bestellt hat, über den Entschädigungsantrag urteilen müssen. Sie müssen demnach prüfen, ob der Straftatbestand erfüllt ist und gegebenenfalls die Entschädigungsansprüche des Opfers bewerten (Kass., 7/06/2017, P. 16.0701. F).

 

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