Der Kassationshof fällt ein Grundsatzurteil bezüglich der Prozessfähigkeit von Menschen mit geistiger Behinderung:

Eine Person war in einen Rechtsstreit mit dem belgischen Staat verwickelt. In erster Instanz erhielt diese Person ein Urteil, das ihr teilweise recht gab. Der belgische Staat legte Berufung ein und diese Person legte eine Anschlussberufung ein. Während des erstinstanzlichen Verfahrens hatte diese Person einen schweren Unfall, der anscheinend zur Folge hatte, dass auch ihre geistigen Fähigkeiten beeinträchtigt waren. Der belgische Staat warf auf, dass diese Person, weil aus den Unterlagen hervorging, dass sie geistig behindert war, keine Anschlussberufung hätte einlegen dürfen. Laut dem belgischen Staat hätte ein Betreuer bezeichnet werden müssen, der diesen Schritt für diese Person in die Wege geleitet. Das Berufungsgericht folgte der These des belgischen Staates. Der Kassationshof hat dieses Urteil aufgehoben und entschied, dass, solange keine gesetzlich vorgesehene Betreuungsmaßnahme ausgesprochen wurde, man davon ausgehen muss, dass die handelnde Person voll prozessfähig ist, was bedeutet, dass ihre Prozesshandlungen als legal angesehen werden müssen, auch wenn es Unterlagen gibt, die das Gegenteil vermuten lassen. (Kass., 18. Oktober 2018, C. 17.0297.F).

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