Der Kassationshof definiert den Begriff „Adresse„ in Bezug auf verfahrenseinleitende Dokumente (Vorladung, Antrag, Berufung usw.).

Es ist gesetzlich vorgesehen, dass jedes verfahrenseinleitende Dokument die Adresse des Antragstellers, bzw. des Klägers enthalten muss. Der Appellationshof Lüttich war mit der Frage befasst, ob eine Referenzadresse, wie man sie unter gewissen Voraussetzungen zum Beispiel beim ÖSHZ erhalten kann, ausreichend ist. Das Berufungsgericht war der Ansicht, dass dies nicht der Fall ist und hat die Berufung der Partei, die nur eine Referenzadresse angegeben hat, abgewiesen. Der Kassationshof hat dieses Urteil aufgehoben. Wenn einer Person also offiziell eine Referenzadresse zugeteilt wurde, reicht es wenn diese auf dem verfahrenseinleitenden Dokument vermerkt wird. (Kass., 18. Oktober 2018, C.17.0610.F).

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