Eine Gemeinde muss, bevor sie eine Gerichtsklage einleiten darf, verschiedene Formalitäten erfüllen. Das Gemeindekollegium muss entscheiden, dass eine Klage eingereicht wird und der Gemeinderat muss diese erlauben (es gibt einige Ausnahmen, wo das Gemeindekollegium alleine klagen darf, nämlich für Schnellverfahren, Besitzklagen, konservatorische Klagen und Handlungen, die dazu dienen Verjährungen zu unterbrechen, oder um Verwirkungen zu vermeiden). Der Kassationshof entschied nun, dass die Entscheidung des Gemeindekollegiums, die Klage einzuleiten, nicht ausdrücklich getroffen werden muss. Die Gerichte können die Beschlüsse des Kollegiums bezüglich der entsprechenden Angelegenheit analysieren und schlussfolgern, dass der Willen des Kollegiums die Klage einzuleiten aus den Beschlüssen implizit aber sicher hervorgeht (Kass., 24 Oktober 2018, P.18.0270.F).