EuGH : Die elementarsten Bedürfnisse (Unterbringung, Verpflegung u. Kleidung) eines Asylsuchenden müssen auch im Falle einer Sanktion wegen Verstoßes gegen die Hausordnung gedeckt werden.

Ein Asylsuchender hat in der Regel Anrecht auf materielle Hilfe. Diese besteht zunächst in der Unterbringung in einem Asylbewerberheim. Konkret bedeutet dies, dass der Asylsuchende in diesem Rahmen neben einer Unterkunft, Nahrung, Kleidung, medizinische Versorgung und soziale, psychologische und juristische Begleitung erhält.

Die belgische Gesetzgebung sieht vor, dass Asylsuchende vorübergehend vom Recht auf materielle Hilfe ausgeschlossen werden können, wenn sie gegen die Hausordnung eines Asylbewerberheims verstoßen.

Der EuGH hat nun entschieden, dass Sanktionen wegen grober Verstöße gegen die Vorschriften der Unterbringungszentren oder grob gewalttätigen Verhaltens nicht darin bestehen dürfen, auch nur zeitweilig das Recht auf Unterkunft, Verpflegung und Kleidung zu entziehen, da eine solche Sanktion Asylbewerbern die Möglichkeit nähme, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen (Entscheid C-233/18 vom 12. November 2019).

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