Entschuldbarkeit: Der Kassationshof räumt dem Gläubiger ein Berufungsrecht ein.

Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen kann ein Konkursschuldner, noch vor Ablauf des Konkursverfahrens, einen Antrag auf Entschuldbarkeit einreichen. Wenn diesem Antrag stattgegeben wird, ist der Konkursschuldner, bis auf wenige Ausnahmen, schuldenfrei.

Der Gläubiger, der im Rahmen des Konkursverfahrens freiwillig beigetreten ist, hat das Recht gegen die Entscheidung des Unternehmensgerichts bezüglich der Entschuldbarkeit Berufung einlegen (Kass., 2/05/2019, C.18.0364.F).

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