Behindertenbeihilfe: Auch Personen mit subsidiären Schutz haben ein Anrecht.

Um in Belgien eine Beihilfe für Personen mit Behinderung zu erhalten, muss man laut Gesetz Belgier, Unionsbürger, Staatenloser, Flüchtling oder unter gewissen Bedingungen Marokkaner, Algerier oder Tunisier sein. Personen mit subsidiärem Schutz (einer gewissen Form von Asyl/internationalem Schutz) werden gesetzlich vom Anrecht auf eine Behindertenbeihilfe ausgeschlossen.

Eine europäische Richtlinie sieht jedoch vor, dass Personen, denen Asyl/internationaler Schutz gewährt wurde, im Prinzip unter denselben Bedingungen wie Staatsangehörige Anrecht auf Sozialhilfeleistungen haben. Unter gewissen Bedingungen ist möglich, Ausnahmen zu machen.

Der Arbeitsgerichtshof Brüssel (Entscheid Nr. 2018/AB/223 vom 15. April 2019) ist der Ansicht, dass diese Bedingungen, um eine Ausnahme für Personen mit subsidiärem Schutz zu machen, nicht erfüllt sind und Personen mit subsidiärem Schutz demnach ebenfalls Anrecht auf Behindertenbeihilfen haben. Dem europäischen Recht müsse Vorrang gegenüber der belgischen Gesetzgebung gegeben werden.

/KONTAKTDATEN

Kelmis 

Kapellstraße 26
B-4720 Kelmis

T +32 (0) 87 65 28 11
F +32 (0) 87 55 49 96
E info@levigo-avocats.be