Der Kassationshof bestätigt: „Eine zu schützende Person kann, neben dem Betreuer, mehrere Vertrauenspersonen durch den Friedensrichter an ihre Seite gestellt bekommen.

Der oberste Gerichtshof kippt ein Urteil, welches entschied, dass einer zu schützenden Person nur eine Vertrauensperson zur Seite gestellt werden kann. Laut Kassationshof kann der zuständige Richter gegebenenfalls die Zuständigkeiten der verschiedenen Vertrauenspersonen aufteilen. Anhand dieser Entscheidung entschied der Hof auch, dass, wenn die zu schützende Person eine Vertrauensperson schriftlich bezeichnet hat, sie diesen Wunsch nicht unbedingt noch mal während der Gerichtssitzung wiederholen muss (Kass., 19/02/2018, C.17.0273.F).

Der Kassationshof stärkt den Schutz des Eigenheims.

Polizisten dürfen sich in der Regel nur in die Privatwohnung einer Person begeben, wenn sie über einen ordnungsgemäßen Durchsuchungsbefehl verfügen. Ein Gesetz vom 7. Juni 1969 sieht einige Ausnahmen vor. Aufgrund dieser Rechtsnorm dürfen Polizisten ohne Durchsuchungsbefehl in eine Privatwohnung, wenn die Person, die die Nutzung dieser Räumlichkeiten hat, dies schriftlich und vorher erlaubt. Der Kassationshof bestätigte, dass von der Anwendung dieser Formbestimmungen auch nicht dann abgewichen werden kann, wenn die Person, deren Wohnung betreten und durchsucht wurde, die Polizei hineingebeten hat und sich nicht gegen die Durchsuchung gewehrt hat.

Polizisten dürfen ohne Durchsuchungsbefehl eine Wohnung betreten und durchsuchen, wenn Gefahr im Verzug ist, bzw. ein flagranter Straftatbestand besteht. Der Kassationshof entschied nun, dass diese Situation nicht durch eine illegale Durchsuchung entdeckt werden darf. Anders ausgedrückt, eine Durchsuchung, die ohne Durchsuchungsbefehl durchgeführt wird, im Rahmen welcher man die flagranten Straftatbestände, bzw. die Gefahren Verzug feststellt wird hierdurch nicht legal. Die Fakten müssen vorher bekannt sein (Kass. 07/02/2018, P.18.01.100.F).

Kassationshof: „Rechtsmissbrauch des Gläubigers kann damit bestraft werden, dass er nicht in den Genuss der Strafklausel kommt“.

Der Kläger, eine Brauerei, stellte den Beklagten durch Handelsmietvertrag ein Lokal zur Verfügung und verpflichtete diesen ihre Produkte zu vertreiben. Nach einiger Zeit kommt es zur Auflösung des Handelsmietvertrags zulasten des Mieters. Es war auch zwischen den Parteien unstrittig, dass der Mieter mehrere Male die Klausel verletzt hat, welche ihn verpflichtete die Produkte der Brauerei zu verkaufen. Die Brauerei beantragte somit die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung des Schadensersatzes, der durch die Strafklausel vorgesehen war (20 % des Abnahmewertes x Vertragslaufzeit). Der Grundrichter hat diese Forderung mit der Begründung abgewiesen, dass die Brauerei diese Strafklausel nicht anführen könne, weil ihr Verhalten dazu geführt habe, dass der Mieter den Vertrag fehlerhaft aufgelöst habe. Vor dem Kassationshof warf die Brauerei auf, dass dies vielleicht zur Reduzierung der Strafe führen könne, dies aber nicht zur Folge haben könne, dass die Strafe auf 0 herabgesetzt würde. Der Kassationshof gab der Brauerei Unrecht, in dem er entschied, dass die Strafe des Gläubigers, der die Anwendung einer Vertragsklausel missbräuchlich beantragt darin liegen kann, dass er nicht in den Genuss dieser Klausel kommt, sodass der Richter juristisch entscheiden durfte, dass dem Gläubiger kein Schadensersatzanspruch, der aus der Strafklausel stammt zusteht (Kass., 02/02/2018, C. 17.0386.F).

Wallonischer Gesetzgeber verabschiedet Mietrechtsreform.

Im Zuge der letzten Staatsreform haben die Regionen umfangreiche Zuständigkeiten im Bereich der Mietgesetzgebung erhalten. Durch ein Dekret vom 15. März 2018 bezüglich des Wohnmietvertrags, hat die Wallonische Region diese Zuständigkeit ausgeübt (Staatsblatt, 29 März 2018). Ab dem 1. September 2018 tritt somit eine umfangreiche Reform des Mietrechts in Kraft und neue Mietverträge wie der Studentenmietvertrag, die Mitmieterschaft und der Übergangsmietvertrag werden nun ausdrücklich durch die Gesetzgebung vorgesehen. Das Dekret sieht auch vor, dass die Regierung eine Initiative mit Preistabelle verabschiedet, die den Parteien als Leitfaden für die Festlegung des Mietpreises dienen kann.

Änderungen in Bezug auf Einspruchsmöglichkeiten in Zivilprozessen

Das Gesetz vom 6. Juli 2017, „Pot-pourri-V-Gesetz“ genannt, welches am 3. August 2017 in Kraft getreten ist, hat wichtige Neuerungen in Bezug auf die Einspruchsmöglichkeiten in Zivilprozessen mit sich gebracht.

Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes stellte der Einspruch das gewöhnliche Rechtsmittel dar, welches es einer Person, die im Versäumnis verurteilt worden war (d.h. wenn sie weder persönlich in der Gerichtsverhandlung anwesend noch durch einen Anwalt vertreten war), ermöglichte, dasselbe Gericht erneut mit der Streitsache zu befassen. Bis Anfang August 2017 konnten alle Versäumnisurteile mittels eines Einspruchs in Frage gestellt werden.

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