Der Kassationshof stärkt den Schutz des Eigenheims.

Polizisten dürfen sich in der Regel nur in die Privatwohnung einer Person begeben, wenn sie über einen ordnungsgemäßen Durchsuchungsbefehl verfügen. Ein Gesetz vom 7. Juni 1969 sieht einige Ausnahmen vor. Aufgrund dieser Rechtsnorm dürfen Polizisten ohne Durchsuchungsbefehl in eine Privatwohnung, wenn die Person, die die Nutzung dieser Räumlichkeiten hat, dies schriftlich und vorher erlaubt. Der Kassationshof bestätigte, dass von der Anwendung dieser Formbestimmungen auch nicht dann abgewichen werden kann, wenn die Person, deren Wohnung betreten und durchsucht wurde, die Polizei hineingebeten hat und sich nicht gegen die Durchsuchung gewehrt hat.

Polizisten dürfen ohne Durchsuchungsbefehl eine Wohnung betreten und durchsuchen, wenn Gefahr im Verzug ist, bzw. ein flagranter Straftatbestand besteht. Der Kassationshof entschied nun, dass diese Situation nicht durch eine illegale Durchsuchung entdeckt werden darf. Anders ausgedrückt, eine Durchsuchung, die ohne Durchsuchungsbefehl durchgeführt wird, im Rahmen welcher man die flagranten Straftatbestände, bzw. die Gefahren Verzug feststellt wird hierdurch nicht legal. Die Fakten müssen vorher bekannt sein (Kass. 07/02/2018, P.18.01.100.F).

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