Das Zwangsgeld ist geschuldet, auch wenn der Verurteilte, was die Ausführung des Urteils angeht, fehlerlos war.

In verschiedenen Rechtsmaterien (siehe Art. 1385 bis und folgende des Gerichtsgesetzbuches) kann der Richter die Ausführung seines Urteils mit einem Zwangsgeld versehen. Dies bedeutet, dass die verurteilte Partei, die Verurteilungen innerhalb einer gewissen Frist, die durch den Richter festgelegt wird, ausführen muss und, wenn sie dies nicht tut, muss sie eine Geldsumme zahlen, entweder pro Tag Verspätung, pro Verstoß, usw.

Vor dem Kassationshof wurde die Frage debattiert, ob der Verurteilte seiner Zahlungsverpflichtung entgehen kann, wenn er belegen kann, dass er keinen Fehler begangen hat, der dazu geführt hat, dass die Verurteilung nicht innerhalb der gewährten Frist ausgeführt wurde.

Der Kassationshof verneinte dies. Der Umstand, dass ein Verurteilter keinen Fehler begangen hat, kann ihn nicht davon entbinden, dass er das Zwangsgeld zahlen muss (Kass. 13/09/2019, C.18.0556.F).

Der Kassationshof definiert den Begriff „Adresse„ in Bezug auf verfahrenseinleitende Dokumente (Vorladung, Antrag, Berufung usw.).

Es ist gesetzlich vorgesehen, dass jedes verfahrenseinleitende Dokument die Adresse des Antragstellers, bzw. des Klägers enthalten muss. Der Appellationshof Lüttich war mit der Frage befasst, ob eine Referenzadresse, wie man sie unter gewissen Voraussetzungen zum Beispiel beim ÖSHZ erhalten kann, ausreichend ist. Das Berufungsgericht war der Ansicht, dass dies nicht der Fall ist und hat die Berufung der Partei, die nur eine Referenzadresse angegeben hat, abgewiesen. Der Kassationshof hat dieses Urteil aufgehoben. Wenn einer Person also offiziell eine Referenzadresse zugeteilt wurde, reicht es wenn diese auf dem verfahrenseinleitenden Dokument vermerkt wird. (Kass., 18. Oktober 2018, C.17.0610.F).

Der Kassationshof fällt ein Grundsatzurteil bezüglich der Prozessfähigkeit von Menschen mit geistiger Behinderung:

Eine Person war in einen Rechtsstreit mit dem belgischen Staat verwickelt. In erster Instanz erhielt diese Person ein Urteil, das ihr teilweise recht gab. Der belgische Staat legte Berufung ein und diese Person legte eine Anschlussberufung ein. Während des erstinstanzlichen Verfahrens hatte diese Person einen schweren Unfall, der anscheinend zur Folge hatte, dass auch ihre geistigen Fähigkeiten beeinträchtigt waren. Der belgische Staat warf auf, dass diese Person, weil aus den Unterlagen hervorging, dass sie geistig behindert war, keine Anschlussberufung hätte einlegen dürfen. Laut dem belgischen Staat hätte ein Betreuer bezeichnet werden müssen, der diesen Schritt für diese Person in die Wege geleitet. Das Berufungsgericht folgte der These des belgischen Staates. Der Kassationshof hat dieses Urteil aufgehoben und entschied, dass, solange keine gesetzlich vorgesehene Betreuungsmaßnahme ausgesprochen wurde, man davon ausgehen muss, dass die handelnde Person voll prozessfähig ist, was bedeutet, dass ihre Prozesshandlungen als legal angesehen werden müssen, auch wenn es Unterlagen gibt, die das Gegenteil vermuten lassen. (Kass., 18. Oktober 2018, C. 17.0297.F).

Verfassungsgerichtshof: Die Tatsache, dass das Gesetz keine Möglichkeit vorsieht, ein angeordnetes Zwangsgeld zu erhöhen, verstößt gegen das Gleichheits-und Nicht-Diskriminierungsgebot:

Der Richter kann unter gewissen Voraussetzungen und in verschiedenen Rechtsgebieten entscheiden, dass die unterliegende Partei ein Zwangsgeld bezahlten muss, wenn sie das Urteil nicht ausführt.  Das Gesetz sieht vor, dass diese Partei, die zu einem Zwangsgeld verurteilt worden ist, beantragen kann, dass dieses ausgesetzt, beziehungsweise reduziert oder definitiv annulliert wird, wenn eine zeitweilige, beziehungsweise dauerhafte Unmöglichkeit besteht, das Urteil auszuführen.

Das Gesetz sieht jedoch nicht vor, dass die Partei, die ein Zwangsgeld beantragt hat, dessen Erhöhung beantragen kann, wenn die verurteilte Partei trotz der Verurteilung zu einem Zwangsgeld das Urteil nicht ausführt.  Der Verfassungsgerichtshof hat entschieden, dass diese Gesetzeslücke verfassungswidrig ist, sodass die Gerichte ab sofort Zwangsgelderhöhungen aussprechen dürfen (V.G.H., 17/05/2018, Staatsblatt, 4/09/2018).

Kassationshof: Bauvertrag ist ungültig, wenn der Unternehmer nicht den Zugang zum Beruf hat!

In Anwendung des Artikels 5, §1, des Programmgesetzes vom 10. Februar 1998 bezüglich der Förderung des selbstständigen Unternehmens, muss jede natürliche Person und Gesellschaft, die eine berufliche Aktivität ausübt, die Berufskompetenz haben, die für die Ausübung dieses Berufs vom Gesetz vorgeschrieben wird.

Die Rechtsprechung ist konstant daran zu entscheiden, dass ein Bauvertrag, der mit einem Unternehmen abgeschlossen wird, welches nicht die gesetzlich festgelegte Berufskompetenz hat, ungültig – nichtig – ist.

Vor dem Kassationshof stellte sich die Frage, ob der Bauvertrag auch ungültig ist, wenn das Bauunternehmen beim Abschluss des Vertrags die Berufskompetenz nicht hat, sie jedoch ab dem Zeitpunkt besessen hat, ab dem die Arbeiten begonnen wurden.

Der Kassationshof urteilte, dass diese nachträgliche Regularisierung keinen Einfluss auf die Gültigkeit des Vertrags hat, der somit nichtig bleibt.  Die Berufskompetenz muss beim Vertragsabschluss vorliegen (Kass., 27/09/2018, C.17.0669.F).

 

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