Der oberste Gerichtshof kippt ein Urteil, welches entschied, dass einer zu schützenden Person nur eine Vertrauensperson zur Seite gestellt werden kann. Laut Kassationshof kann der zuständige Richter gegebenenfalls die Zuständigkeiten der verschiedenen Vertrauenspersonen aufteilen. Anhand dieser Entscheidung entschied der Hof auch, dass, wenn die zu schützende Person eine Vertrauensperson schriftlich bezeichnet hat, sie diesen Wunsch nicht unbedingt noch mal während der Gerichtssitzung wiederholen muss (Kass., 19/02/2018, C.17.0273.F).