Wenn ein Mieter einen auslaufenden Geschäftsmietvertrag verlängern möchte, muss er die entsprechende Anfrage zwischen dem 18. und 15. Monat vor Ablauf des Vertrags, per Einschreiben oder per Gerichtsvollzieher an den Vermieter schicken. Diese Anfrage muss unter anderem den Vermieter darüber informieren, dass, wenn er innerhalb einer Frist von drei Monaten nicht auf die gleiche Weise antwortet, der Mietvertrag als verlängert gilt. Der Kassationshof urteilte, dass es nicht reicht, wenn der Mieter dem Vermieter mitteilt, dass er „auf die gleiche Weise „antworten muss, er hat die Verpflichtung ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Antwort per Einschreiben oder per Gerichtsvollzieher erfolgen muss (Kass., 16/02/2018, C.17.0254.F).