Der Kassationshof präzisiert wann keine Inverzugsetzung/Mahnung notwendig ist.

Der Gläubiger einer Handlungsverpflichtung (wenn eine Person von einer anderen verlangen kann, dass sie etwas konketes tut) braucht seinen Schuldner nicht in Verzug zu setzen, bevor er die Nichtausführung des Vertrages feststellen kann (Kass., 9/03/2018, C.17.0295.F).

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