Verfassungsgerichtshof: Die Tatsache, dass das Gesetz keine Möglichkeit vorsieht, ein angeordnetes Zwangsgeld zu erhöhen, verstößt gegen das Gleichheits-und Nicht-Diskriminierungsgebot:

Der Richter kann unter gewissen Voraussetzungen und in verschiedenen Rechtsgebieten entscheiden, dass die unterliegende Partei ein Zwangsgeld bezahlten muss, wenn sie das Urteil nicht ausführt.  Das Gesetz sieht vor, dass diese Partei, die zu einem Zwangsgeld verurteilt worden ist, beantragen kann, dass dieses ausgesetzt, beziehungsweise reduziert oder definitiv annulliert wird, wenn eine zeitweilige, beziehungsweise dauerhafte Unmöglichkeit besteht, das Urteil auszuführen.

Das Gesetz sieht jedoch nicht vor, dass die Partei, die ein Zwangsgeld beantragt hat, dessen Erhöhung beantragen kann, wenn die verurteilte Partei trotz der Verurteilung zu einem Zwangsgeld das Urteil nicht ausführt.  Der Verfassungsgerichtshof hat entschieden, dass diese Gesetzeslücke verfassungswidrig ist, sodass die Gerichte ab sofort Zwangsgelderhöhungen aussprechen dürfen (V.G.H., 17/05/2018, Staatsblatt, 4/09/2018).

Kassationshof: Bauvertrag ist ungültig, wenn der Unternehmer nicht den Zugang zum Beruf hat!

In Anwendung des Artikels 5, §1, des Programmgesetzes vom 10. Februar 1998 bezüglich der Förderung des selbstständigen Unternehmens, muss jede natürliche Person und Gesellschaft, die eine berufliche Aktivität ausübt, die Berufskompetenz haben, die für die Ausübung dieses Berufs vom Gesetz vorgeschrieben wird.

Die Rechtsprechung ist konstant daran zu entscheiden, dass ein Bauvertrag, der mit einem Unternehmen abgeschlossen wird, welches nicht die gesetzlich festgelegte Berufskompetenz hat, ungültig – nichtig – ist.

Vor dem Kassationshof stellte sich die Frage, ob der Bauvertrag auch ungültig ist, wenn das Bauunternehmen beim Abschluss des Vertrags die Berufskompetenz nicht hat, sie jedoch ab dem Zeitpunkt besessen hat, ab dem die Arbeiten begonnen wurden.

Der Kassationshof urteilte, dass diese nachträgliche Regularisierung keinen Einfluss auf die Gültigkeit des Vertrags hat, der somit nichtig bleibt.  Die Berufskompetenz muss beim Vertragsabschluss vorliegen (Kass., 27/09/2018, C.17.0669.F).

 

Güterrecht: Zuwachs. Der Kassationshof bricht mit einer Jahrzehnte alten Tradition.

Im Güterrecht gilt, in Anwendung des Artikels 552, Abs. 1 des Zivilgesetzbuches, dass der Eigentümer des Bodens auch Eigentümer der Dinge ist, die sich darauf befinden und mit diesem verankert sind. Der Eigentümer des Bodens kann aber auf dieses sogenannte Zuwachsrecht verzichten. Im Falle eines solchen Verzichtes ging die Rechtslehre und die Rechtsprechung bisher immer davon aus, dass der Eigentümer der Konstruktionen, die sich auf dem Boden eines anderen Eigentümers befinden, nur Inhaber eines Flächenvertrags sein kann, der dem Gesetz vom 10. Januar 1824 bezüglich der Flächenverträge unterworfen ist. Der Kassationshof hat nun mit dieser Tradition gebrochen, indem er entschied, dass jeder Zuwachsverzicht nicht unbedingt zur Entstehung eines Flächenvertrags führt (Kass., 06/09/2018, C. 17.0265.F).

Kaufvertrag : Versteckte Mängel der verkauften Sache. Der Kassationshof bestätigt, dass eine Haftungsauschlussklausel, außer in 2 Ausnahmefällen legal ist.

Gründsätzlich haftet der Verkäufer eines Objektes für die versteckten Mängel mit denen die verkaufte Sache behaftet ist. Durch den Kaufvertrag kann er diese Haftung jedoch ausschließen. Diese Klausel greift, es sei denn der Käufer kann beweisen, dass der Verkäufer den versteckten Mangel kannte, oder, dass es sich beim Vertragspartner um einen spezialisierten Verkäufer für die Objekte, die Gegenstand des Verkaufs waren, handelt (Kass., 06/09/2018, C. 16.0288. F).

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