Güterrecht: Zuwachs. Der Kassationshof bricht mit einer Jahrzehnte alten Tradition.

Im Güterrecht gilt, in Anwendung des Artikels 552, Abs. 1 des Zivilgesetzbuches, dass der Eigentümer des Bodens auch Eigentümer der Dinge ist, die sich darauf befinden und mit diesem verankert sind. Der Eigentümer des Bodens kann aber auf dieses sogenannte Zuwachsrecht verzichten. Im Falle eines solchen Verzichtes ging die Rechtslehre und die Rechtsprechung bisher immer davon aus, dass der Eigentümer der Konstruktionen, die sich auf dem Boden eines anderen Eigentümers befinden, nur Inhaber eines Flächenvertrags sein kann, der dem Gesetz vom 10. Januar 1824 bezüglich der Flächenverträge unterworfen ist. Der Kassationshof hat nun mit dieser Tradition gebrochen, indem er entschied, dass jeder Zuwachsverzicht nicht unbedingt zur Entstehung eines Flächenvertrags führt (Kass., 06/09/2018, C. 17.0265.F).

Kaufvertrag : Versteckte Mängel der verkauften Sache. Der Kassationshof bestätigt, dass eine Haftungsauschlussklausel, außer in 2 Ausnahmefällen legal ist.

Gründsätzlich haftet der Verkäufer eines Objektes für die versteckten Mängel mit denen die verkaufte Sache behaftet ist. Durch den Kaufvertrag kann er diese Haftung jedoch ausschließen. Diese Klausel greift, es sei denn der Käufer kann beweisen, dass der Verkäufer den versteckten Mangel kannte, oder, dass es sich beim Vertragspartner um einen spezialisierten Verkäufer für die Objekte, die Gegenstand des Verkaufs waren, handelt (Kass., 06/09/2018, C. 16.0288. F).

Schuldanerkennung: Kassationshof präzisiert die Fälligkeit und Verjährung von Schuldanerkenntnissen.

Wenn jemand einen Schuldschein zugunsten einer anderen Person ausstellt, ist der Geldbetrag, der darin enthalten ist nicht unbedingt sofort fällig. Wenn das Fälligkeitsdatum in dem Schuldschein vermerkt ist, ist dieses ausschlaggebend und ab dem Zeitpunkt läuft dann auch die Verjährung. Wenn in dem Schuldschein nicht steht, wann er fällig ist, handelt es sich um eine Verpflichtung auf unbestimmte Dauer, die durch den Gläubiger gekündigt werden muss. Er muss eine vernünftige Kündigungsfrist beachten, die vom Gesetz nicht festgelegt wird und im Streitfall vom Richter bestimmt wird und erst nach Beendigung dieser Kündigungsfrist ist der Betrag, der im Schuldschein vermerkt ist fällig und ab dann läuft die Verjährung (Kass., 27/04/2018, C. 17.0098.F).

Verlängerung von Geschäftsmietverträgen: Der Kassationshof bestätigt, dass der durch das Gesetz vorgesehene Formalismus strikt einzuhalten ist.

Wenn ein Mieter einen auslaufenden Geschäftsmietvertrag verlängern möchte, muss er die entsprechende Anfrage zwischen dem 18. und 15. Monat vor Ablauf des Vertrags, per Einschreiben oder per Gerichtsvollzieher an den Vermieter schicken. Diese Anfrage muss unter anderem den Vermieter darüber informieren, dass, wenn er innerhalb einer Frist von drei Monaten nicht auf die gleiche Weise antwortet, der Mietvertrag als verlängert gilt. Der Kassationshof urteilte, dass es nicht reicht, wenn der Mieter dem Vermieter mitteilt, dass er „auf die gleiche Weise „antworten muss, er hat die Verpflichtung ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Antwort per Einschreiben oder per Gerichtsvollzieher erfolgen muss (Kass., 16/02/2018, C.17.0254.F).

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