Schuldanerkennung: Kassationshof präzisiert die Fälligkeit und Verjährung von Schuldanerkenntnissen.

Wenn jemand einen Schuldschein zugunsten einer anderen Person ausstellt, ist der Geldbetrag, der darin enthalten ist nicht unbedingt sofort fällig. Wenn das Fälligkeitsdatum in dem Schuldschein vermerkt ist, ist dieses ausschlaggebend und ab dem Zeitpunkt läuft dann auch die Verjährung. Wenn in dem Schuldschein nicht steht, wann er fällig ist, handelt es sich um eine Verpflichtung auf unbestimmte Dauer, die durch den Gläubiger gekündigt werden muss. Er muss eine vernünftige Kündigungsfrist beachten, die vom Gesetz nicht festgelegt wird und im Streitfall vom Richter bestimmt wird und erst nach Beendigung dieser Kündigungsfrist ist der Betrag, der im Schuldschein vermerkt ist fällig und ab dann läuft die Verjährung (Kass., 27/04/2018, C. 17.0098.F).

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