Verfassungsgerichtshof: Die Tatsache, dass das Gesetz keine Möglichkeit vorsieht, ein angeordnetes Zwangsgeld zu erhöhen, verstößt gegen das Gleichheits-und Nicht-Diskriminierungsgebot:

Der Richter kann unter gewissen Voraussetzungen und in verschiedenen Rechtsgebieten entscheiden, dass die unterliegende Partei ein Zwangsgeld bezahlten muss, wenn sie das Urteil nicht ausführt.  Das Gesetz sieht vor, dass diese Partei, die zu einem Zwangsgeld verurteilt worden ist, beantragen kann, dass dieses ausgesetzt, beziehungsweise reduziert oder definitiv annulliert wird, wenn eine zeitweilige, beziehungsweise dauerhafte Unmöglichkeit besteht, das Urteil auszuführen.

Das Gesetz sieht jedoch nicht vor, dass die Partei, die ein Zwangsgeld beantragt hat, dessen Erhöhung beantragen kann, wenn die verurteilte Partei trotz der Verurteilung zu einem Zwangsgeld das Urteil nicht ausführt.  Der Verfassungsgerichtshof hat entschieden, dass diese Gesetzeslücke verfassungswidrig ist, sodass die Gerichte ab sofort Zwangsgelderhöhungen aussprechen dürfen (V.G.H., 17/05/2018, Staatsblatt, 4/09/2018).

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