Verschiedene Parteien, die im Kongo wohnten, verloren einen Prozess vor dem erstinstanzlichen Gericht Brüssel. Der Gewinner hat irgendwann das Urteil zustellen lassen, damit die Berufungsfrist läuft.
Nach belgischem Recht läuft die Berufungsfrist in der Regel ab dem Tag der Zustellung des Urteils (manchmal Notifizierung).
In Anwendung der Artikel 38, 40 und 57 des Gerichtsgesetzbuches gilt die Zustellung als erfolgt, ab dem Zeitpunkt, an dem der Gerichtsvollzieher den Brief, mit dem er die Zustellung vollzieht, im Postbüro abgibt.
Insofern es unter diesen Voraussetzungen sein kann, dass die Berufungsfrist abgelaufen ist, ohne dass der Zustellungsempfänger die Post erhalten hat, ist der Kassationshof der Ansicht, dass die eben genannten Bestimmungen des Gerichtsgesetzbuches gegen Artikel 6, §1 der Menschenrechtskonvention verstoßen (Kass., 28/01/2021, C.20.0007.F).