In den Fällen, in denen eine Schlichtung verpflichtend ist, ist eine Klage unzulässig, solang die Schlichtung nicht effektiv stattgefunden hat

Es gibt Fälle, wie zum Beispiel im Landpachtrecht (Art. 1345 des Gerichtsgesetzbuches) in denen das Gesetz verlangt, dass eine Schlichtung stattfindet, bevor geklagt wird. Der Kassationshof hat schon geurteilt, dass Klagen, die eingeleitet werden, obwohl die verpflichtende Schlichtung nicht durchgeführt wurde, unzulässig sind. Diese Unrechtmäßigkeit ist auch nicht reparabel, indem man, zum Beispiel die Fortführung des Prozesses solange aussetzt bis man eine Schlichtung unternommen hat, die nach Einleitung der Klage angefragt wurde.

Wie ergeht es jedoch einer Klage, die nach dem Antrag auf Schlichtung eingeleitet wurde, jedoch bevor der Schlichtungstermin stattgefunden hat? Das Gericht 1. Instanz Antwerpen war der Meinung, dass eine solche Klage zulässig ist. Diese Meinung teilte der Kassationshof nicht. Wenn eine Klage eingeleitet wird, bevor der Schlichtungstermin stattgefunden hat ist diese Klage unzulässig (Kass., 12/02/2021, C.20.0095.N).

Verjährungsunterbrechung durch ein Anwaltsschreiben : Die gesetzlichen Bedingungen sind strikt einzuhalten.

In der Regel kann der Anspruch einer Partei verjähren, wenn er nicht innerhalb einer Frist, die durch das Gesetz vorgesehen wird, geltend gemacht wird.  Es gibt jedoch gewisse Unterbrechungs- und Aufhebungsgründe der Verjährung.

So kann zum Beispiel ein Schreiben eines Anwalts an die Gegenpartei die Verjährung des Anspruchs, den sein Mandant geltend machen will, unterbrechen.

Artikel 2244 ZGB sieht jedoch eine Reihe von Bedingungen vor, die erfüllt sein müssen, damit die Verjährungsunterbrechung eintreten kann.

Der Kassationshof urteilte nun, dass diese Bedingungen strikt einzuhalten sind.

In einer Angelegenheit, in der ein Rechtsanwalt das Schreiben per Einschreiben geschickt hat, obwohl das Gesetz vorsieht, dass das Schreiben per Einschreiben mit Rückschein versendet werden muss, hat der Kassationshof entschieden, dass dem Dokument keine verjährungsunterbrechende Wirkung zugesprochen werden kann, obwohl es zwischen den Parteien nicht strittig war, dass der Empfänger den normalen Einschreibebrief erhalten hat (Kass., 15/06/2020, S. 19.0055.N).

 

Die Risiken der verkauften Sache folgen der Eigentumsübertragung

Wenn ein Verkäufer einem Käufer einen Gegenstand verkauft, gilt grundsätzlich, dass ab dem Zeitpunkt, an dem die Parteien sich geeinigt haben, das Eigentum an den Käufer übertragen wird, ungeachtet der Tatsache, ob der Gegenstand schon zu Händen des Käufers geliefert wurde.

Daraus resultiert, dass der Käufer auch die Risiken, die mit der verkauften Sache verbunden sind, ab diesem Zeitpunkt erhält.  Wenn die verkaufte Sache zum Beispiel durch ein unvorhersehbares Feuer vernichtet wird, wird dies zu Lasten des Käufers sein.

Vertraglich kann man den Zeitpunkt der Eigentumsübertragung, abweichend von dem eben genannten Prinzip, festlegen.  Wenn dies der Fall ist, dann werden die Risiken auch erst zu diesem Zeitpunkt übertragen, es sei denn der Vertrag regelt diese Frage anders (Kass., 29/05/2020, C.19.0292.F).

Verfassungsgerichtshof weist Klagen gegen die neue Mietgesetzgebung ab.

Am 15. März 2018 verabschiedete die Wallonische Region ein Dekret über den Wohnmietvertrag.

Im Rahmen der Zuständigkeitsübertragungen, die stattgefunden haben, ist die Deutschsprachige Gemeinschaft nun für diese Gesetzgebung zuständig.

Insofern die Deutschsprachige Gemeinschaft die Fragen, die vor dem Verfassungsgerichtshof geklärt wurden, noch nicht verändert hat, gilt die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes auch für die Mietverträge in der Deutschsprachigen Gemeinschaft.

Die klagenden Parteien warfen die Verfassungswidrigkeit der Bestimmung auf, die es dem Vermieter erlaubt verschiedene Informationen vom Mieter zu verlangen.

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Der Schadensersatz für das Opfer darf nicht von hypothetischen Veränderungen, die in der Zukunft nach dem Unfall stattfinden abhängen.

Das Opfer eines Verkehrsunfalls unterzog sich einer gerichtlichen Expertise. Der Gerichtsexperte konsolidierte den Fall am 01/10/2010 mit einer definitiven persönlichen Unfähigkeit in Höhe von 15%. Im Rahmen des Berichts dachte der Experte an, dass irgendwann eine Prothese in die Hüfte eingebaut werden könnte, woraufhin der Entscheid feststellte, dass der Schaden sich in der Zukunft gegebenenfalls noch verändert könnte und dass die Anbringung einer Prothese einen Einfluss auf den Schaden haben könnte, sodass die Dauerschäden zum jetzigen Zeitpunkt nicht statisch und konstant seien.

Aus diesem Grund verweigerte der Appellationshof Lüttich dem Opfer die Kapitalisierung seines Schadens.

Der Kassationshof entschied, dass das Gericht nur dann eine Pauschale anwenden kann, wenn es begründet, warum die Entschädigungsmethode, die vom Opfer vorgeschlagen wird, nicht angenommen werden kann und wenn er feststellt, dass es eine Unmöglichkeit gibt den Schaden anders als durch eine Pauschale festzulegen.

Diese Gründe müssen rechtmäßig sein.

In diesem Fall, in dem das Opfer die Kapitalisierung vorgeschlagen hat, hat das Gericht diese abgewiesen und den dauerhaften persönlichen Unfähigkeitsschaden durch eine Pauschale entschädigt, weil der Schaden in Zukunft noch variieren könnte. Die Entscheidung wurde vom Kassationshof kassiert, insofern das Gericht sicher sein muss, dass der Schaden fluktuiert, um die Kapitalisierungsmethode auszuschließen. Hypothetische Fluktuationen reichen nicht aus (Kass., 28/02/2020, C. 19.0358.f, siehe auch Kass., 19/02/2020, P. 19.109.f für ein Beispiel eines rechtmäßigen Ausschlusses einer Kapitalisierung).

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