Der Kassationshof präzisiert den Kündigungsschutz des Arbeitnehmers im Falle einer Belästigungsklage.

Die gesetzlichen Bestimmungen sehen vor, dass ein Arbeitnehmer, der eine Belästigungsklage eingereicht hat, einen gewissen Kündigungsschutz genießt.

Ein Arbeitgeber darf demnach einem Arbeitnehmer, der eine Belästigungsklage eingereicht hat, nicht kündigen, es sei denn wegen Gründen, die unabhängig von der Anzeige sind. 

Die Frage, die sich stellte, war, ob eine Vertragsauflösung nur verboten ist, weil der Arbeitnehmer eine Belästigungsklage eingereicht hat, oder ob die Auflösung des Arbeitsvertrages auch mit den Fakten begründet werden kann, die Anlass zu dieser Anzeige gegeben haben.

Der Kassationshof ist der Ansicht, dass das Kündigungsverbot nur darauf beschränkt ist, dass es dem Arbeitgeber verboten ist den Vertrag aufzulösen, weil der Arbeitnehmer eine Belästigungsklage eingereicht hat.

Die Kündigung darf sehr wohl durch Fakten, die im Rahmen der Belästigungsklage erwähnt wurden, gerechtfertigt werden (Kass., 20/01/2020, S.19.0019.F).

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