Jeder Bürger hat im Strafrecht den Anspruch, dass seine Angelegenheit innerhalb einer vernünftigen Frist beurteilt wird. Wenn der Richter feststellt, dass diese vernünftige Frist am Tag seiner Entscheidung überschritten ist, muss er die Strafe, die er eigentlich ausgesprochen hätte, mindern. Dies kann so weit gehen, dass er eine einfache Schulderklärung ohne Strafe ausspricht.
In diesem Fall, wie in anderen Fällen auch, hat er ebenfalls die Möglichkeit die Aussetzung der Urteilsverkündung auszusprechen, was ebenfalls dazu führt, dass keine Strafe verkündet wird.
Der Kassationshof wurde nun befragt, sich darüber zu äußern, welche der beiden Strafen milder ist. Für das oberste Gericht ist die Aussetzung der Urteilsverkündung die strengere Strafe, insofern sie zurückgenommen werden kann, was bei einer einfachen Schulderklärung nicht möglich ist. (Kass., 13/01/2021, P.20.1203).