Die Untersuchungshaft darf nicht als Zwangsmittel gebraucht werden

Jeder Beschuldigte hat das Recht zu schweigen oder zu lügen.  Die Behörden dürfen demnach einen Beschuldigten nicht in Untersuchungshaft setzen, damit er redet, oder die Wahrheit sagt.

Der Haftbefehl, der aus den eben erwähnten Gründen ausgestellt wird, ist illegal.

Vor dem Kassationshof stellte sich jedoch die Frage, ob ein entsprechender Fehler des Untersuchungsrichters im Rahmen des Haftprüfungstermins korrigiert werden kann, d.h. den illegalen Grund durch einen legalen Grund ersetzt werden kann.

Der Kassationshof verneint dies.  Ein Haftbefehl, welcher ausgestellt wird, damit ein Beschuldigter redet, bzw. Lügen berichtigt, kann im Rahmen der Haftprüfung nicht korrigiert werden und bleibt illegal.

(Kass., 10/02/2021, P.21.0163.F)

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