Das Gemeindekollegium oder der delegierte Beamte haben ein Dritteinspruchsrecht, selbst wenn sie auf das Verfahren, welches zum Urteil geführt hat, dass die Instandsetzungsmaßnahme anordnet, keinen Einfluss genommen haben.

Ein Bürger baut eine Konstruktion, die über die Genehmigung, die er erhalten hat, hinausgeht.

 

Er wird vor dem Zivilgericht verfolgt und das Gemeindekollegium verlangt 20.000 € als Reparaturmaßnahme.

 

Gesetzlich hätte das Gemeindekollegium die Instandsetzung in den Ursprungszustand, die eben erwähnte Entschädigung, oder verschiedene Baumaßnahmen beantragen können.

 

Das Gericht folgt dem Gemeindekollegium und verurteilt den Eigentümer der illegalen Konstruktion zur Zahlung eines Betrags von 20.000 €.

 

Der delegierte Beamte war damit nicht einverstanden und, da das Gesetz sowohl ihm als auch dem Gemeindekollegium die Möglichkeit gibt, die Reparaturmaßnahmen zu beantragen, hat er Dritteinspruch gegen diese Entscheidung eingelegt.

 

Das Gericht hat diesen Dritteinspruch zulässig erklärt und den Eigentümer zur Zahlung einer Entschädigung von 200.000 € verurteilt.

 

Die Frage, die sich für den Kassationshof stellte ist, ob der delegierte Beamte, nachdem das Gemeindekollegium etwas gefordert hat, noch als Partei angesehen werden kann, die nichts mit dem Ursprungsverfahren zu tun hat und somit Dritteinspruch einlegen darf, oder nicht.

 

Der Kassationshof bestätigte das Urteil des Appellationshof muss. Ein Dritteinspruch war demnach möglich (Kass., 1/04/2022, C.21.0275.F).

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