In einer Angelegenheit, in welcher der delegierte Beamte den Abbau eines Gartenhauses forderte, weil dieses in einer Zone gebaut wurde, in der es nicht errichtet werden durfte, urteilte der Appellationshof von Mons, dass dieser Antrag abzulehnen ist, weil er unverhältnismäßig sei. Das Berufungsgericht stellte unter anderem fest, dass es in der Gegend mehrere Gartenhäuser in der selben Zone des Sektorenplans gebe, die allesamt von der Gemeinde toleriert wurden, gar genehmigt wurden und das nur gegen eine Person, offenbar auf Drängen eines Nachbars, ein Abbau verlangt wird. Unter diesen Umständen ist der Appellationshof zum Schluss gekommen, dass die Raumordnungsgründe, die den Abbau des Gartenhauses verlangen in keinem Verhältnis zu den Unannehmlichkeiten der Beklagten Person stehen, die verdeutlichen konnte, dass ihre Kosten sich auf ungefähr 85.000 € belaufen würden.
Der Kassationshof hat die Beschwerde gegen diese Entscheidung abgewiesen, sodass eine Instandsetzungsmaßnahme abgewiesen werden kann, wenn die Urbanismus-oder Raumordnungsgründe, die dieser Klage zugrunde liegen in keinem Verhältnis zum Schaden des Beklagten stehen (Kass., 1/04/2022, C.19.0156.F).