Der Verfassungsgerichtshof kippt die flämische Regelung bezüglich der Begrenzung der Einspruchsmöglichkeit gegen Urbanismus- und Umweltgenehmigungen

Der flämische Gesetzgeber hat ein Dekret verabschiedet, welches, auch wenn es verschiedene Ausnahmen gab, die Einspruchsmöglichkeit der betroffenen Öffentlichkeit gegen die Städtebaugenehmigungen und gegen die Umweltgenehmigungen nur dann zuließ, wenn man im Rahmen des öffentlichen Untersuchungsverfahrens eine Stellungnahme zum Projekt abgegeben hat.

Der Verfassungsgerichtshof hat die Bestimmungen des flämischen Dekrets, welches die Einspruchsmöglichkeiten der betroffenen Öffentlichkeit der Bedingung unterworfen hat, dass der Einspruchskläger im Rahmen eines öffentlichen Untersuchungsverfahrens schon Stellung bezogen hat, annulliert (VGH., 14/03/2019, n° 46/2019).

Der Verfassungsgerichtshof validiert die pauschale Einschätzung eines Wertverlustes, der durch eine Änderung eines Raumordnungsplans entsteht.

Wenn ein Grundstück, dass sich ursprünglich in einer bebaubaren Zone befand, durch eine Abänderung eines Raumordnungsplans diese Eigenschaft verliert, steht dem Eigentümer eine Entschädigung zu. In der flämischen Region entspricht diese Entschädigung jedoch nicht dem realen Wertverlust (In der Wallonie übrigens auch nicht). In der Tat wird der Ursprungswert des Grundstücks auf eine Weise ermittelt, die nicht unbedingt dem Ursprungswert entspricht und, die Wertentwicklung zwischen der Anschaffung des Gutes und der Planänderung wird den Indexschwankungen angepasst, ohne irgendwelche andere Faktoren zu berücksichtigen. Schließlich erhält das „Opfer“ dieser städtebaulichen Maßnahme auch nur 80 % des ermittelten Wertverlusts. Durch seinen Entscheid vom 7. Juni 2018 (66/2018) entschied der Verfassungsgerichtshof, dass diese Gesetzgebung nicht gegen die Art. 10 und 11 der Verfassung verbunden mit Art. 1 des ersten Zusatzprotokolls zur Menschenrechtskonvention verstößt (Staatsblatt, 12/11/2018).

Urbanismusvergehen: Wiedergutmachung und Reparaturmaßnahmen. Der Kassationshof präzisiert die Verpflichtungen der Gerichte.

Wenn weder der delegierte Beamte noch das Gemeindekollegium eine Reparaturmaßnahme beantragt haben, darf das Gericht sich nicht an diese Parteien wenden, um zu erfragen, welche der drei gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen sie wünschen. In einem solchen Fall darf die geschädigte Partei jedoch vor Gericht die Durchführung einer Reparaturmaßnahme beantragen.

Wenn keine Instandsetzungsmaßnahme beantragt wird, darf das Gericht nicht von Amtswegen eine solche anordnen, auch wenn die Situation, die zur strafrechtlichen Verurteilung führte dann erhalten bleibt (Kass., 05/09/2018, P. 17.1175.F).

Kassationshof beschreibt die Befugnis des Gerichtes im Rahmen eines Einspruchs gegen eine Entscheidung, die eine Geldstrafe wegen eines Umweltvergehens auferlegt.

Wenn eine Person, die wegen einem Umweltvergehen eine Geldstrafe bezahlen muss dagegen Einspruch einlegt, ist die Kontrolle des Gerichtes umfassend. Es handelt sich nicht nur um eine pure Legalitätsprüfung. Das Gericht muss somit prüfen, ob die Prozedur zur Verhängung der Geldstrafe rechtmäßig war, ob das Umweltvergehen zulasten dieser Person belegt ist und, welche Strafe für dieses Umweltvergehen angemessen ist. Selbst wenn Geldstrafe, die der sanktionierende Beamte auferlegt hat legal ist, weil sie den gesetzlichen Bestimmungen entspricht, kann das Gericht eine andere Strafe wählen. Das einzige was der Richter nicht darf ist, wenn das Vorgehen belegt ist, keine Strafe auszusprechen. Dies darf nur der sanktionierende Beamte (Kass., 21/03/2018, P.17.0499.F).

Kassationshof fällt Grundsatzurteil bezüglich der einforderbaren Prozesskosten durch den sanktionierenden Beamten bei umweltrechtlichen Geldstrafen.

Wenn der sanktionierende Beamte der wallonischen Region wegen eines Verstoßes gegen die Umweltgesetzgebung jemandem eine Geldstrafe auferlegt und diese gerichtlich angefochten wird, darf der sanktionieren Beamte, wenn er den Prozess gewinnt, keine Prozesskostenvergütung erhalten (Kass., 11/04/2018, P. 18.0114.F).

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