Artikel D.VII.4 des Gesetzbuches der räumlichen Entwicklung sieht vor, dass, für die Vergehen, die er beschreibt, Urbanismusstraftaten nur dann verfolgt werden können, wenn der Zuwiderhandelnde vorher verwarnt wurde, und ihm eine Frist von 2 Monaten bis 2 Jahren eingeräumt wird, um das Vergehen in Ordnung zu bringen.
In einer Angelegenheit, in der ein Polizeibeamter eine entsprechende Feststellung gemacht hat und die betroffene Person verfolgt wurde, ohne vorher die entsprechende Verwarnung zu versenden, entschied der Kassationshof, dass die Entscheidung des Gerichts, welches den Zuwiderhandelnden trotzdem verurteilt, rechtmäßig ist. (Kass., 20/04/2022, P. 21.1022.F).