Der Verkauf einer Immobilie ohne vorherige Urbanismusgenehmigung ist nichtig, selbst wenn der Erhalt dieser Genehmigung als aufschiebende Bedingung vorgesehen wurde.

Ein Verkäufer verkaufte an einen Käufer in Brüssel zwei Räume, die sich in zwei verschiedenen, benachbarten Immobilien befanden. Zwischen den Parteien war klar, dass aus einem Raum eine Wohnung gemacht werden sollte und aus einem anderen ein Geschäftsraum, was impliziert, dass eine Städtebaugenehmigung erhalten werden musste, insofern die Ursprungsbestimmung der Räumlichkeiten geändert wurde.

 

Insofern diese Städtebaugenehmigung zum Zeitpunkt des Verkaufs weder angefragt, noch, demnach, erteilt war, vereinbarten die Parteien, dass der Verkauf unter der aufschiebenden Bedingung geschieht, dass innerhalb eines Jahres ab dem Vertragsaufschluss die entsprechende Genehmigung erteilt wird.

 

Der Brüsseler Appellationshof entschied, dass dieser Verkaufsvertrag nichtig ist, weil er einen illegalen Gegenstand habe.

 

Der Kassationshof hat diesen Entscheid bestätigt. Das oberste Gericht urteilte, dass, auch wenn eine aufschiebende Bedingung vorgesehen wurde, der Vertrag trotzdem schon bestanden hat und zum Zeitpunkt, als er abgeschlossen wurde, er einen illegalen Gegenstand hat, nämlich etwas zu verkaufen, ohne die vorherige Städtebaugenehmigung zu haben (Kass., 1/04/2021, C.21.0184,F).

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