Wann ist es Polizeibeamten erlaubt eine Privatwohnung zu betreten?

Der Fahrer eines Autos, den die Polizeibeamten wegen Alkoholkonsums kontrollieren wollten, befand sich zu Hause.

Seine Ehefrau öffnete die Tür und die Polizeibeamten sind in das Haus gegangen, um den Fahrer zu kontrollieren.

Vor dem Strafgericht stellte sich die Frage, ob die Polizeibeamten die Wohnung betreten durften, weil die Ehefrau des Fahrers die Haustüre geöffnet hat.

Der Kassationshof hat entschieden, dass Polizisten eine Privatwohnung immer dann betreten dürfen, wenn hierfür eine unzweideutige Zustimmung durch einen der Nutzer gegeben wird.

Eine solche Zustimmung muss nicht schriftlich erfolgen, sondern kann aus den gegebenen Umständen abgeleitet werden. 

Die alleinige Tatsache, dass der Polizei die Tür geöffnet wird, reicht aber nicht, um zu schlussfolgern, dass der Bewohner des Hauses damit einverstanden war, dass die Polizei die Wohnung betritt.

(Kass. 12/12/2023, P.23.1074.N)

N.B.

Es handelt sich nicht um eine Hausdurchsuchung, wofür in der Regel eine schriftliche Zustimmung notwendig ist.

Eine Katze auf der Fahrbahn rechtfertigt keine Vollbremsung

Artikel 10.2 der Straßenverkehrsordnung sieht vor, dass ein Verkehrsteilnehmer nicht, durch plötzliches Bremsen, die normale Fahrt eines anderen Verkehrsteilnehmers behindern darf, es sei denn diese Aktion wäre aus Sicherheitsgründen notwendig.

 Der Kassationshof hat ein Urteil bestätigt, welches festgehalten hat, dass eine Katze, die über die Fahrbahn läuft, kein Sicherheitsgrund im Sinne des Artikels 10.2 der Straßenverkehrsordnung ist. 

Nur bestimmte Unternehmensfahrzeuge haben Zugang zu einer Fußgängerzone

In Anwendung des Artikels 22sexies 1, 1. Absatz der Straßenverkehrsordnung dürfen in Fußgängerzonen sich nur Fußgänger fortbewegen. 

Artikel 22sexies 1, Absatz 2, 1°, f sieht eine Ausnahme vor, für Unternehmen, die Geschäfte beliefern, die sich in der Fußgängerzone befinden.

Diese Ausnahme gilt nur, wenn das Fahrzeug ein Fahrzeug des Unternehmens ist, das sich in der Fußgängerzone befindet und Produkte liefert, die für die Hauptaktivität des Unternehmens notwendig sind.  Wenn ein Lieferant des Unternehmens, das sich in der Fußgängerzone befindet, und nicht das Unternehmen selbst, die Lieferung vornimmt, stellt dies eine Zuwiderhandlung gegen die Straßenverkehrsordnung dar.

(Kass., 4/12/2023, C.23.0214.N)

Verfassungsgerichtshof: Im Falle einer rechtswidrigen Entlassung eines Beamten muss eine Wiedereingliederung möglich bleiben.

In seinem Entscheid Nr. 85/2025 vom 5. Juni 2025 äußert sich der Verfassungsgerichtshof zur Entlassung von Beamten.

Hintergrund

Die Flämische Gemeinschaft hatte beschlossen, die Regeln bezüglich der Auflösung eines Arbeitsvertrages auch auf das statutarische Personal, also auf die Beamten der flämischen Gemeinden und Provinzen anwendbar zu machen.

Die betroffenen Beamten konnten nun - aus Gründen, die mit ihrem Verhalten oder ihrer Eignung zusammenhingen, oder aufgrund der Notwendigkeit des Funktionierens des Dienstes  - unter Einhaltung einer Kündigungsfrist oder mittels Zahlung einer Kündigungsausgleichsentschädigung entlassen werden. Ebenso war eine Entlassung wegen schwerwiegendem Grund oder höherer medizinischer Gewalt möglich.

Ein Rückgriff auf die Disziplinarstrafen der Entlassung von Amts wegen oder der Entfernung aus dem Dienst war demnach nicht mehr notwendig, um das Beschäftigungsverhältnis dieser Beamten zu beenden. Die entsprechenden Disziplinarstrafen wurden in den flämischen Gemeinden und Provinzen daher abgeschafft.

Zudem wurde die Zuständigkeit für entsprechende Entlassungen vom Staatsrat auf die Arbeitsgerichte übertragen.

Die Arbeitsgerichte durften jedoch im Falle einer unrechtmäßigen Entlassung keine Wiedereingliederung des betroffenen Beamten beschließen.

Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes

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Berichtigungsbeschluss vor dem Staatsrat: Verfassungsgerichtshof hat an dieser neuen Möglichkeit nichts auszusetzen

Der Staatsrat ist das höchste Verwaltungsgericht in Belgien.

Er ist unter anderem zuständig, um über Nichtigkeitsklagen gegen Verwaltungsakte zu befinden.

Im Rahmen der Reform anno 2023 wurde die Möglichkeit geschaffen, im Rahmen eines solchen Verfahrens einen „Berichtigungsbeschluss“ zu fassen.

So kann der Staatsrat per Zwischenentscheid eine Behörde ermächtigen, einen Verwaltungsakt zu berichtigen, der andernfalls für nichtig erklärt werden könnte. Wird der Mangel behoben und liegt keine neue Unregelmäßigkeit vor, kann der Staatsrat anschließend die Nichtigkeitsklage abweisen. Der Berichtigungsbeschluss kann dann nicht „erneut“ vor dem Staatsrat angefochten werden.

Der Verfassungsgerichtshof hat die Verfassungsmäßigkeit dieser neuen Prozedur, welche als Ersatz der für nichtig erklärten Prozedur der „Verwaltungsschleife“ gedacht ist (VerfGH, Entscheid Nr. 103/2015 vom 16. Juli 2015), geprüft, jedoch nichts hieran auszusetzen gehabt (Entscheid Nr. 46/2025 vom 20. März 2025).

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