Die Delegation von Aufgaben schützt den Arbeitgeber nicht vor der strafrechtlichen Verantwortung :

Das Gesetz über das Wohlbefinden am Arbeitsplatz und der entsprechende Kodex richten verschiedene Verpflichtungen ein, die ein Arbeitgeber zu erfüllen hat, damit es am Arbeitsplatz sicher ist. Die Nichterfüllung dieser Pflichten wird strafrechtlich geahndet.

 Im Rahmen eines Rechtsstreits hat ein Arbeitgeber sich verteidigt, in dem er aufgeworfen hat, dass die Aufgaben, die nicht erfüllt wurden, durch einen Arbeitnehmer zu erfüllen waren, den er speziell dafür eingestellt hat.

 Der Kassationshof entschied, dass auch unter diesen Umständen der Arbeitgeber strafrechtlich für das Vergehen haftbar bleibt (Kass., 2/05/2023, P.22.1762.N).

Feuer im Mietobjekt: Fehlende Feuermelder VERSUS, brennende Zigarette

 

In einem Mietobjekt ist der Mieter auf dem Sofa mit der Zigarette in der Hand eingeschlafen.

 

Das Mietobjekt fängt Feuer und der Mieter wird schwer verletzt.

 

Der vermietende Eigentümer war der Ansicht, dass die Verantwortung für das Feuer dem Mieter überlassen werden muss, weil er nicht beweisen konnte, dass das Feuer ohne seinen Fehler zustande gekommen ist.

 

Der Mieter stellte jedoch Ansprüche gegen den Vermieter, weil dieser keine Rauchmelder in der Wohnung angebracht hat.

 

Das Gericht entschied, dass sowohl der Vermieter als auch der Mieter einen Fehler begangen haben, dass jedoch, aufgrund der Schwere der Fehler ¼ des Schadens durch den Vermieter zu decken ist (fehlende Rauchmelder) und ¾ des Schadens durch den Mieter (brennende Zigarette / eingeschlafen).

 

Der Kassationshof hat dieses Urteil annulliert. 

 

Der Richter durfte zwar sowohl den Eigentümer als auch den Mieter für den Schaden haftbar machen.  Er durfte das Ausmaß des Schadens jedoch nicht von der Schwere des Fehlers abhängig machen.  Er musste konkret prüfen, welcher Fehler, ungeachtet, wie schwer er war, in welchem Maße zum Schaden beigetragen hat (Kass., 1/12/2022, C.22.0139.F). 

Das Gemeindekollegium oder der delegierte Beamte haben ein Dritteinspruchsrecht, selbst wenn sie auf das Verfahren, welches zum Urteil geführt hat, dass die Instandsetzungsmaßnahme anordnet, keinen Einfluss genommen haben.

Ein Bürger baut eine Konstruktion, die über die Genehmigung, die er erhalten hat, hinausgeht.

 

Er wird vor dem Zivilgericht verfolgt und das Gemeindekollegium verlangt 20.000 € als Reparaturmaßnahme.

 

Gesetzlich hätte das Gemeindekollegium die Instandsetzung in den Ursprungszustand, die eben erwähnte Entschädigung, oder verschiedene Baumaßnahmen beantragen können.

 

Das Gericht folgt dem Gemeindekollegium und verurteilt den Eigentümer der illegalen Konstruktion zur Zahlung eines Betrags von 20.000 €.

 

Der delegierte Beamte war damit nicht einverstanden und, da das Gesetz sowohl ihm als auch dem Gemeindekollegium die Möglichkeit gibt, die Reparaturmaßnahmen zu beantragen, hat er Dritteinspruch gegen diese Entscheidung eingelegt.

 

Das Gericht hat diesen Dritteinspruch zulässig erklärt und den Eigentümer zur Zahlung einer Entschädigung von 200.000 € verurteilt.

 

Die Frage, die sich für den Kassationshof stellte ist, ob der delegierte Beamte, nachdem das Gemeindekollegium etwas gefordert hat, noch als Partei angesehen werden kann, die nichts mit dem Ursprungsverfahren zu tun hat und somit Dritteinspruch einlegen darf, oder nicht.

 

Der Kassationshof bestätigte das Urteil des Appellationshof muss. Ein Dritteinspruch war demnach möglich (Kass., 1/04/2022, C.21.0275.F).

Der Verkauf einer Immobilie ohne vorherige Urbanismusgenehmigung ist nichtig, selbst wenn der Erhalt dieser Genehmigung als aufschiebende Bedingung vorgesehen wurde.

Ein Verkäufer verkaufte an einen Käufer in Brüssel zwei Räume, die sich in zwei verschiedenen, benachbarten Immobilien befanden. Zwischen den Parteien war klar, dass aus einem Raum eine Wohnung gemacht werden sollte und aus einem anderen ein Geschäftsraum, was impliziert, dass eine Städtebaugenehmigung erhalten werden musste, insofern die Ursprungsbestimmung der Räumlichkeiten geändert wurde.

 

Insofern diese Städtebaugenehmigung zum Zeitpunkt des Verkaufs weder angefragt, noch, demnach, erteilt war, vereinbarten die Parteien, dass der Verkauf unter der aufschiebenden Bedingung geschieht, dass innerhalb eines Jahres ab dem Vertragsaufschluss die entsprechende Genehmigung erteilt wird.

 

Der Brüsseler Appellationshof entschied, dass dieser Verkaufsvertrag nichtig ist, weil er einen illegalen Gegenstand habe.

 

Der Kassationshof hat diesen Entscheid bestätigt. Das oberste Gericht urteilte, dass, auch wenn eine aufschiebende Bedingung vorgesehen wurde, der Vertrag trotzdem schon bestanden hat und zum Zeitpunkt, als er abgeschlossen wurde, er einen illegalen Gegenstand hat, nämlich etwas zu verkaufen, ohne die vorherige Städtebaugenehmigung zu haben (Kass., 1/04/2021, C.21.0184,F).

Es ist den Gerichten erlaubt die Verhältnismäßigkeit zwischen der Instandsetzungsmaßnahme, die vom delegierten Beamten oder dem Gemeindekollegium gefordert wird zu prüfen

In einer Angelegenheit, in welcher der delegierte Beamte den Abbau eines Gartenhauses forderte, weil dieses in einer Zone gebaut wurde, in der es nicht errichtet werden durfte, urteilte der Appellationshof von Mons, dass dieser Antrag abzulehnen ist, weil er unverhältnismäßig sei. Das Berufungsgericht stellte unter anderem fest, dass es in der Gegend mehrere Gartenhäuser in der selben Zone des Sektorenplans gebe, die allesamt von der Gemeinde toleriert wurden, gar genehmigt wurden und das nur gegen eine Person, offenbar auf Drängen eines Nachbars, ein Abbau verlangt wird. Unter diesen Umständen ist der Appellationshof zum Schluss gekommen, dass die Raumordnungsgründe, die den Abbau des Gartenhauses verlangen in keinem Verhältnis zu den Unannehmlichkeiten der Beklagten Person stehen, die verdeutlichen konnte, dass ihre Kosten sich auf ungefähr 85.000 € belaufen würden.

 

Der Kassationshof hat die Beschwerde gegen diese Entscheidung abgewiesen, sodass eine Instandsetzungsmaßnahme abgewiesen werden kann, wenn die Urbanismus-oder Raumordnungsgründe, die dieser Klage zugrunde liegen in keinem Verhältnis zum Schaden des Beklagten stehen (Kass., 1/04/2022, C.19.0156.F).

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